Vorinstanz ArbG Lübeck, 13.06.2017 - 3 Ca 685/17 -; die Kammer hat die Revision nicht zugelassen; de Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG lägen nicht vor; es handele sich um eine Einzelfallentscheidung; die Rechtsfragen seien geklärt
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein im Arbeitsvertrag vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das nur bei einer vom Arbeitnehmer (AN) ausgelösten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten soll, gegen § 75d HGB verstößt und daher unverbindlich ist. Der AN kann sich daher von dem Verbot lösen oder die Karenzentschädigung beanspruchen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) begehrt die Feststellung, dass das im Anstellungsvertrag mit dem Arbeitgeber (AG) vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot unverbindlich ist. Er stützt sich dabei auf §§ 74 ff. HGB, insbesondere auf § 75d HGB, der Abweichungen zum Nachteil des AN verbietet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Schleswig-Holstein hat die Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots festgestellt. Das Gericht führte aus, dass eine Vertragsklausel, die das Wettbewerbsverbot nur bei einer vom AN ausgelösten Kündigung oder einer berechtigten fristlosen Kündigung durch den AG gelten lässt, gegen § 75d HGB verstößt. Das Verbot ist daher unwirksam, und der AN kann sich davon lösen oder die vereinbarte Karenzentschädigung beanspruchen.
c) Begründung des Gerichts:
- Verstoß gegen § 75d HGB: Die §§ 74 ff. HGB sind zwingendes Recht, von dem nicht zum Nachteil des AN abgewichen werden darf. § 75 Abs. 2 HGB räumt dem AN das Recht ein, sich vom Wettbewerbsverbot zu lösen, wenn der AG das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigt. Eine Vereinbarung, die dieses Recht einschränkt oder ausschließt, ist unwirksam.
- Keine geltungserhaltende Reduktion: Selbst wenn der AG das Wettbewerbsverbot nicht in Anspruch genommen hat, ändert dies nichts an der Unwirksamkeit der Klausel.
- Keine Treuwidrigkeit: Die Berufung des AN auf die Unwirksamkeit ist nicht treuwidrig, da der AG die Klausel gestellt hat und den AN nicht auf den Gesetzesverstoß hingewiesen hat. Die Darlegungslast für eine etwaige Wunschäußerung des AN liegt beim AG.
Das Gericht betonte, dass der AN spätestens mit Beginn des Verbotszeitraums ein Feststellungsinteresse hat, insbesondere wenn er bereits ein neues Arbeitsverhältnis bei einem Konkurrenten eingegangen ist.