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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Düsseldorf, 16.04.2018 - 20 T 2/18

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz AG Düsseldorf, 43 C 234/17

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Düsseldorf hat den Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen einer einzelnen unerwünschten Werbe-E-Mail auf 250 € festgesetzt, da die Belästigung als geringfügig eingestuft wurde. Technische Maßnahmen (z. B. SPAM-Markierung) können künftige Belästigungen minimieren, was das Unterlassungsinteresse des Klägers verringert.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (vermutlich eine Privatperson) begehrt von einem Unternehmer (Beklagter) die Unterlassung des Versands von Werbe-E-Mails. Rechtsgrundlage ist das Interesse an der Abwehr der Belästigung (§ 3 ZPO).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Düsseldorf hat den Streitwert der Unterlassungsklage auf 250 € festgesetzt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an der Abwehr der Belästigung (§ 3 ZPO).
  • Da nur eine einzelne Werbe-E-Mail des Beklagten substantiiert vorgetragen wurde und weitere Spam-Mails von anderen Versendern stammen, ist die Beeinträchtigung als geringfügig einzustufen.
  • Der Aufwand zur Aussonderung der E-Mail (z. B. Zeit) ist minimal.
  • Künftige Belästigungen können durch einfache technische Maßnahmen (z. B. SPAM-Filter) verhindert werden, was die Eingriffsintensität mindert.
  • Vergleichbare Entscheidungen anderer Gerichte (z. B. OLG Hamm, AG Düsseldorf) bestätigen die Bewertung, wobei bei Gewerbebetrieben höhere Streitwerte (z. B. 500 €) anzusetzen sind.
KI INHALT
Streitwert bei Werbe-E-Mail-Belästigung: Bei nur einer nachgewiesenen E-Mail und einfachen Abwehrmöglichkeiten wird das Unterlassungsinteresse als gering eingestuft, Streitwert auf 250 € festgesetzt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bemessung des Streitwerts
Streitwert
wettbewerbswidrige E-Mail-Werbung
E-Mail
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 3 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
16.04.2018
AKTENZEICHEN
20 T 2/18
ECLI
LIEFERUNG
03.05.2018
ÄNDERUNG
05.03.2020