Vorinstanz AG Düsseldorf, 43 C 234/17
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Düsseldorf hat den Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen einer einzelnen unerwünschten Werbe-E-Mail auf 250 € festgesetzt, da die Belästigung als geringfügig eingestuft wurde. Technische Maßnahmen (z. B. SPAM-Markierung) können künftige Belästigungen minimieren, was das Unterlassungsinteresse des Klägers verringert.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (vermutlich eine Privatperson) begehrt von einem Unternehmer (Beklagter) die Unterlassung des Versands von Werbe-E-Mails. Rechtsgrundlage ist das Interesse an der Abwehr der Belästigung (§ 3 ZPO).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Düsseldorf hat den Streitwert der Unterlassungsklage auf 250 € festgesetzt.
c) Begründung des Gerichts:
- Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an der Abwehr der Belästigung (§ 3 ZPO).
- Da nur eine einzelne Werbe-E-Mail des Beklagten substantiiert vorgetragen wurde und weitere Spam-Mails von anderen Versendern stammen, ist die Beeinträchtigung als geringfügig einzustufen.
- Der Aufwand zur Aussonderung der E-Mail (z. B. Zeit) ist minimal.
- Künftige Belästigungen können durch einfache technische Maßnahmen (z. B. SPAM-Filter) verhindert werden, was die Eingriffsintensität mindert.
- Vergleichbare Entscheidungen anderer Gerichte (z. B. OLG Hamm, AG Düsseldorf) bestätigen die Bewertung, wobei bei Gewerbebetrieben höhere Streitwerte (z. B. 500 €) anzusetzen sind.