Vorinstanz LG Köln, 09.09.2005 - 89 O 27/05 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheidet, dass eine per E-Mail abgegebene Willenserklärung erst dann zugeht, wenn sie die Mailbox des Empfängers erreicht. Der bloße Nachweis der Absendung reicht nicht aus, um den Zugang zu beweisen, da technische Störungen (z. B. Datenleitungsfehler) den Empfang verhindern können.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Erklärender (Absender einer E-Mail) will gegenüber einem Empfänger geltend machen, dass seine Willenserklärung (z. B. Vertragsangebot oder Kündigung) zugegangen ist. Der Streit dreht sich um die Frage, ob der Zugang der E-Mail allein durch den Nachweis der Absendung bewiesen werden kann.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln entscheidet, dass der Zugang einer E-Mail erst mit dem Eintreten in die Mailbox des Empfängers erfolgt. Der bloße Beweis der Absendung (z. B. durch Sendeprotokolle) begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang.
c) Begründung des Gerichts: Technische Risiken wie Fehler in der Datenleitung oder Softwareprobleme können dazu führen, dass die E-Mail die Mailbox des Empfängers nicht erreicht. Daher reicht der Nachweis der Absendung nicht aus, um den Zugang zu belegen. Erst der tatsächliche Empfang in der Mailbox des Adressaten erfüllt die Voraussetzungen für den Zugang einer Willenserklärung.