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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Berlin-Brandenburg, 27.11.2012 - 15 Ta 2066/12

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Brandenburg, 31.08.2012 - 2 Ca 774/12 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin-Brandenburg entscheidet, dass der bloße Versand einer E-Mail nicht ausreicht, um deren Zugang zu beweisen. Der Zugang setzt voraus, dass die E-Mail in der Mailbox des Empfängers oder dessen Providers abrufbar gespeichert ist. Die Beweislast für den Zugang trägt derjenige, der sich darauf beruft. Eine Eingangs- oder Lesebestätigung kann den Zugang belegen, während ein bloßer Ausdruck der E-Mail oder der Nachweis der Absendung allein nicht ausreichen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Erklärender (z. B. ein Unternehmer oder eine Privatperson) möchte gegenüber einem Empfänger (z. B. einem Vertragspartner) die Wirksamkeit einer per E-Mail abgegebenen Willenserklärung (z. B. Kündigung, Angebot) geltend machen. Er beruft sich darauf, dass die E-Mail zugegangen ist, und stützt seinen Anspruch auf die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Zugang von Willenserklärungen unter Abwesenden (§ 130 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigt, dass der bloße Versand einer E-Mail nicht ausreicht, um deren Zugang zu beweisen. Vielmehr muss die E-Mail in der Mailbox des Empfängers oder dessen Providers abrufbar gespeichert sein. Die Beweislast für den Zugang trägt derjenige, der sich auf ihn beruft (z. B. der Absender). Eine Eingangs- oder Lesebestätigung kann als Nachweis dienen, während ein Ausdruck der E-Mail ohne Bestätigung oder der Nachweis der Absendung allein keinen Anscheinsbeweis für den Zugang begründen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die gesetzliche Definition des Zugangs (§ 130 BGB): Eine Willenserklärung geht unter Abwesenden zu, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sodass dieser unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann. Bei E-Mails ist dies der Fall, sobald sie in der Mailbox des Empfängers oder dessen Providers abrufbar sind. Die Beweislastregel ergibt sich aus allgemeinen prozessualen Grundsätzen: Wer sich auf den Zugang beruft, muss ihn beweisen. Das Gericht folgt dabei der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf, OLG Köln) und des AG Bremen, die ebenfalls strengere Anforderungen an den Beweis des E-Mail-Zugangs stellen. Eine bloße Absendebestätigung oder ein Ausdruck reicht nicht aus, da sie nicht sicher belegen, dass die E-Mail tatsächlich im Machtbereich des Empfängers angekommen ist.

KI INHALT
Der bloße Versand einer E-Mail reicht nicht als Beweis für deren Zugang. Zugang liegt erst vor, wenn die E-Mail in der Mailbox des Empfängers abrufbar ist. Beweislast trägt derjenige, der sich auf den Zugang beruft. Eingangs- oder Lesebestätigungen können den Zugang belegen, ein bloßer Ausdruck reicht nicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zugang einer Willenserklärung bei Übermittlung per E-Mail
Darlegungs- und Beweislast
NORM
§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Berlin-Brandenburg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
27.11.2012
AKTENZEICHEN
15 Ta 2066/12
ECLI
ECLI:DE:LAGBEBB:2012:1127.15TA2066.12.0A
LIEFERUNG
01.12.2013
ÄNDERUNG
24.04.2020