rkr.; Vorinstanz LG Nürnberg-Fürth, 17.01.2013 - 7 O 6876/12 -; Revisionsentscheidung BGH, 10.12.2014 - VIII ZR 90/14 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg bestätigt, dass die Einstellung eines Gegenstands in einer Internetauktion (z. B. bei eBay) eine verbindliche Verkaufsofferte des Anbieters darstellt. Das höchste Gebot eines Bieters ist eine wirksame Annahmeerklärung, die mit Zugang beim Portal (als Empfangsvertreter) einen Kaufvertrag gemäß §§ 145 ff. BGB begründet. Ein Zuschlag nach § 156 BGB ist nicht erforderlich.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Anbieter (Verkäufer) stellt einen Gegenstand bei einer Internetauktion (z. B. eBay) ein und erklärt damit verbindlich seinen Willen, den Gegenstand an den Höchstbietenden zu verkaufen.
- Bieter gibt ein (Höchst)Gebot ab, das als Annahmeerklärung des Kaufangebots zu verstehen ist.
- Streitig war, ob die Einstellung eine verbindliche Offerte oder nur eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum) ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Nürnberg entscheidet:
- Die Einstellung des Gegenstands ist eine verbindliche Willenserklärung des Anbieters zum Verkauf an den Höchstbietenden.
- Das Höchstgebot des Bieters ist eine wirksame Annahmeerklärung.
- Der Kaufvertrag kommt mit Zugang des Höchstgebots beim Internetportal (als Empfangsvertreter, § 164 Abs. 3 BGB) zustande (§ 130 Abs. 1 BGB).
- Ein Zuschlag (§ 156 BGB) ist für den Vertragsschluss nicht erforderlich.
c) Begründung des Gerichts:
- Das Gericht folgt der ständigen Rechtsprechung des BGH (u. a. BGHZ 149, 129; NJW 2005, 53), die Internetauktionen als verbindliche Angebote einstuft.
- Das Internetportal handelt als Empfangsvertreter des Anbieters, sodass der Zugang der Willenserklärung beim Portal ausreicht.
- Die Struktur von Online-Auktionen (automatisierte Abwicklung, Zeitlimit) spricht für die Annahme eines Bindungswillens des Anbieters ab Einstellung des Angebots.
- § 156 BGB (Zuschlag bei Versteigerungen) ist nicht anwendbar, da kein manueller Zuschlag erfolgt.