Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 01.04.2009 - VIII ZR 234/08

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LG Landshut, 08.08.2007 - 1 HKO 641/06 -; OLG München, 31.07.2008 - 23 U 4536/07 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass sich der Wert der Beschwer eines zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilten Unternehmers nicht nach dem Streitwert, sondern nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand für die Auskunfterteilung bemisst. Da der Unternehmer den Aufwand von über 20.000 € nicht ausreichend begründet hat, folgt der BGH der Einschätzung des Berufungsgerichts, das den Aufwand auf höchstens 15.000 € schätzt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Beklagte (Unternehmer, U) wendet sich gegen eine Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs und streitet um den Wert der Beschwer (also den finanziellen Aufwand, der mit der Erfüllung dieser Pflicht verbunden ist). Er behauptet, dass der Aufwand für die Erstellung des Buchauszugs über 20.000 € liege.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt die Rechtsauffassung, dass der Wert der Beschwer nicht am Streitwert, sondern am tatsächlichen Aufwand für die Auskunfterteilung zu messen ist. Da der U den Aufwand nicht plausibel dargelegt hat, hält das Gericht die Schätzung des Berufungsgerichts (maximal 15.000 €) für maßgeblich.

c) Begründung des Gerichts: Der BGH verweist auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der Aufwand für die Erteilung eines Buchauszugs entscheidend ist. Der Vortrag des U, er müsse die Daten manuell zusammenstellen, reiche nicht aus, um einen Aufwand von über 20.000 € zu begründen. Das Berufungsgericht habe den Aufwand mit 15.000 € realistisch eingeschätzt, was der BGH für überzeugend hält.

KI INHALT
Beschwerdewert bei Buchauszug: Maßgeblich ist der Aufwand, nicht der Streitwert. Aufwand von über 20.000 € nicht nachvollziehbar bei manueller Zusammenstellung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Beschwerdewert
Wert der Beschwer
Beschwer des U bei Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges
Buchauszug
Aufwand
Erstellungsaufwand
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 2 ZPO
§ 3 ZPO
§ 26 Nr. 8 EGZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
01.04.2009
AKTENZEICHEN
VIII ZR 234/08
ECLI
LIEFERUNG
15.06.2018
ÄNDERUNG
19.06.2020