Vorinstanzen LG Landshut, 08.08.2007 - 1 HKO 641/06 -; OLG München, 31.07.2008 - 23 U 4536/07 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass sich der Wert der Beschwer eines zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilten Unternehmers nicht nach dem Streitwert, sondern nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand für die Auskunfterteilung bemisst. Da der Unternehmer den Aufwand von über 20.000 € nicht ausreichend begründet hat, folgt der BGH der Einschätzung des Berufungsgerichts, das den Aufwand auf höchstens 15.000 € schätzt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Beklagte (Unternehmer, U) wendet sich gegen eine Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs und streitet um den Wert der Beschwer (also den finanziellen Aufwand, der mit der Erfüllung dieser Pflicht verbunden ist). Er behauptet, dass der Aufwand für die Erstellung des Buchauszugs über 20.000 € liege.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt die Rechtsauffassung, dass der Wert der Beschwer nicht am Streitwert, sondern am tatsächlichen Aufwand für die Auskunfterteilung zu messen ist. Da der U den Aufwand nicht plausibel dargelegt hat, hält das Gericht die Schätzung des Berufungsgerichts (maximal 15.000 €) für maßgeblich.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH verweist auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der Aufwand für die Erteilung eines Buchauszugs entscheidend ist. Der Vortrag des U, er müsse die Daten manuell zusammenstellen, reiche nicht aus, um einen Aufwand von über 20.000 € zu begründen. Das Berufungsgericht habe den Aufwand mit 15.000 € realistisch eingeschätzt, was der BGH für überzeugend hält.