Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

RG, 09.03.1937 - VII 257/36 – Paraffin –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz KG

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichgericht (RG) entscheidet, dass ein Makler keine Provision für Folgegeschäfte verlangen kann, die aus einer von ihm vermittelten Geschäftsverbindung hervorgehen, wenn der ursprüngliche Vertrag keine bindende Regelung für diese Folgegeschäfte enthält und der Makler keine erneute Vermittlungstätigkeit nachweist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Makler, der einen Liefervertrag über Paraffin zwischen seinem Auftraggeber (Verkäufer) und zwei Abnehmerfirmen vermittelt hat.
  • Begehren: Der Makler verlangt Provision für spätere Liefergeschäfte zwischen den gleichen Parteien in den Folgejahren.
  • Rechtsgrundlage: Maklervertrag und die von ihm vermittelte Geschäftsverbindung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG weist die Klage ab: Der Makler hat keinen Anspruch auf Provision für die Folgegeschäfte, da

  1. der ursprüngliche Liefervertrag nur für ein Jahr geschlossen wurde und für das Folgejahr lediglich Verhandlungszusagen und ein Vorzugsrecht der Abnehmer vorsah – keine automatische Bindung.
  2. der Maklervertrag keine Regelung für Folgejahre enthielt und der Makler für die späteren Abschlüsse keine neue Vermittlungstätigkeit nachweisen konnte.
  3. die Folgegeschäfte rechtlich selbständig waren und nicht bereits im Erstvertrag „mit enthalten“ waren.

c) Begründung des Gerichts:

  • Keine vertragliche Bindung für Folgejahre: Der Vertrag beschränkte sich auf ein Jahr; die Zusage von Verhandlungen und Vorzugsrechten schafft keine kaufvertragliche Pflicht für die Folgezeit.
  • Fehlender Maklervertrag für Folgegeschäfte: Ohne ausdrückliche Vereinbarung oder erneute Vermittlung kann der Makler keine Provision verlangen – selbst wenn er den Erstkontakt hergestellt hat.
  • Handelsbrauch irrelevant: Ein Gutachten der Handelskammer zu einem möglichen Handelsbrauch muss der Tatrichter nicht berücksichtigen, da es hier an einer klaren vertraglichen Grundlage fehlt.
  • Selbstständigkeit der Folgegeschäfte: Die späteren Lieferungen waren unabhängig vom Erstvertrag und erforderten eine neue Vermittlung, um provisionspflichtig zu sein.

Kernaussage: Ein Makler hat nur dann Anspruch auf Provision für Folgegeschäfte, wenn diese ausdrücklich im Maklervertrag geregelt sind oder er für sie erneut vermittelnd tätig wird. Bloße Geschäftsbeziehungen, die aus einem früheren Vertrag resultieren, begründen keinen automatischen Provisionsanspruch.

KI INHALT
Maklerprovision für Folgegeschäfte nur bei klarer Vereinbarung oder neuer Vermittlung. Ein auf ein Jahr begrenzter Vertrag mit Option auf Verhandlungen schafft keine automatische Provisionspflicht für spätere Geschäfte.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Paraffin
STICHWORT
Provisionsanspruch des Maklers für Folgegeschäfte
FUNDSTELLE
WarnRspr. 37, Nr. 74
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
RG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.03.1937
AKTENZEICHEN
VII 257/36
ECLI
LIEFERUNG
20.08.2018
ÄNDERUNG
12.06.2026 16:30:01