Vorinstanz KG
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichgericht (RG) entscheidet, dass ein Makler keine Provision für Folgegeschäfte verlangen kann, die aus einer von ihm vermittelten Geschäftsverbindung hervorgehen, wenn der ursprüngliche Vertrag keine bindende Regelung für diese Folgegeschäfte enthält und der Makler keine erneute Vermittlungstätigkeit nachweist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein Makler, der einen Liefervertrag über Paraffin zwischen seinem Auftraggeber (Verkäufer) und zwei Abnehmerfirmen vermittelt hat.
- Begehren: Der Makler verlangt Provision für spätere Liefergeschäfte zwischen den gleichen Parteien in den Folgejahren.
- Rechtsgrundlage: Maklervertrag und die von ihm vermittelte Geschäftsverbindung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG weist die Klage ab: Der Makler hat keinen Anspruch auf Provision für die Folgegeschäfte, da
- der ursprüngliche Liefervertrag nur für ein Jahr geschlossen wurde und für das Folgejahr lediglich Verhandlungszusagen und ein Vorzugsrecht der Abnehmer vorsah – keine automatische Bindung.
- der Maklervertrag keine Regelung für Folgejahre enthielt und der Makler für die späteren Abschlüsse keine neue Vermittlungstätigkeit nachweisen konnte.
- die Folgegeschäfte rechtlich selbständig waren und nicht bereits im Erstvertrag „mit enthalten“ waren.
c) Begründung des Gerichts:
- Keine vertragliche Bindung für Folgejahre: Der Vertrag beschränkte sich auf ein Jahr; die Zusage von Verhandlungen und Vorzugsrechten schafft keine kaufvertragliche Pflicht für die Folgezeit.
- Fehlender Maklervertrag für Folgegeschäfte: Ohne ausdrückliche Vereinbarung oder erneute Vermittlung kann der Makler keine Provision verlangen – selbst wenn er den Erstkontakt hergestellt hat.
- Handelsbrauch irrelevant: Ein Gutachten der Handelskammer zu einem möglichen Handelsbrauch muss der Tatrichter nicht berücksichtigen, da es hier an einer klaren vertraglichen Grundlage fehlt.
- Selbstständigkeit der Folgegeschäfte: Die späteren Lieferungen waren unabhängig vom Erstvertrag und erforderten eine neue Vermittlung, um provisionspflichtig zu sein.
Kernaussage: Ein Makler hat nur dann Anspruch auf Provision für Folgegeschäfte, wenn diese ausdrücklich im Maklervertrag geregelt sind oder er für sie erneut vermittelnd tätig wird. Bloße Geschäftsbeziehungen, die aus einem früheren Vertrag resultieren, begründen keinen automatischen Provisionsanspruch.