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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 13.07.1970 - VII ZR 176/68

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Düsseldorf

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Auftraggeber mit einem Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung (aus VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2) gegen die Werklohnforderung des Auftragnehmers aufrechnen darf. Die Aufrechnung ist weder durch den Zweck der Vorschusszahlung noch durch die Natur des Schuldverhältnisses ausgeschlossen, solange sie nicht gegen Treu und Glauben verstößt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Auftraggeber möchte mit einem Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung (aus VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2) gegen die Werklohnforderung des Auftragnehmers aufrechnen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat die Aufrechnung für zulässig erachtet. Der Auftraggeber darf seinen Vorschussanspruch gegen die Werklohnforderung des Auftragnehmers aufrechnen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Gleichartigkeit der Leistungen (§ 387 BGB):

    • Die Aufrechnung setzt voraus, dass die Forderungen gleichartig sind. Maßgeblich ist der Gegenstand der Leistung (hier: Geld), nicht deren Zweck (z. B. Vorschuss vs. Werklohn).
    • Der Zweck der Forderung (z. B. Mängelbeseitigung) ist Teil des Schuldgrundes, nicht aber Kriterium für die Gleichartigkeit.
  2. Kein Aufrechnungsverbot aus der Natur des Schuldverhältnisses oder Treu und Glauben (§ 242 BGB):

    • Grundsätzlich kann sich aus dem Schuldverhältnis oder dem Zweck der Leistung ein Aufrechnungsverbot ergeben (z. B. bei Treuhandverhältnissen).
    • Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein solches Verbot vor:
    • Der Vorschussanspruch dient dazu, dem Auftraggeber die Mittel für die Mängelbeseitigung zu sichern, die eigentlich der Auftragnehmer tragen müsste.
    • Die Aufrechnung erfüllt diesen Zweck gleichwertig, da der Auftraggeber den geschuldeten Werklohn behalten und damit die Mängel beheben lassen kann.
    • Für den Auftragnehmer ist die Aufrechnung sogar vorteilhaft, da er den Vorschuss nicht bar leisten muss.
  3. Kein konkludentes Aufrechnungsverbot:

    • Ein vertragliches Aufrechnungsverbot müsste von der Partei, die sich darauf beruft, dargelegt werden. Dies ist hier nicht geschehen.
  4. Kein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) durch prozessuale Schwierigkeiten:

    • Zwar können Gewährleistungsansprüche in Bausachen oft erst durch aufwendige Beweisaufnahmen geklärt werden.
    • Allerdings ist die Beweisbarkeit der Gegenforderung keine Voraussetzung für die Aufrechnung.
    • Selbst wenn der Auftraggeber nicht ausreichend zur Aufklärung beigetragen hat, sind daraus nur prozessrechtliche Folgen (z. B. Zurückweisung verspäteten Vorbringens) zu ziehen, nicht aber ein materiell-rechtliches Aufrechnungsverbot.

Kernaussage: Die Aufrechnung des Auftraggebers mit einem Vorschussanspruch gegen die Werklohnforderung ist zulässig, da weder der Zweck der Vorschusszahlung noch die Natur des Schuldverhältnisses oder Treu und Glauben dagegen sprechen.

KI INHALT
Der BGH entscheidet, dass ein Auftraggeber mit einer Vorschussforderung zur Mängelbeseitigung gegen die Werklohnforderung des Auftragnehmers aufrechnen darf, da die Gleichartigkeit der Leistungen nach § 387 BGB gegeben ist und keine vertraglichen oder gesetzlichen Aufrechnungsverbote vorliegen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kein Aufrechnungsverbot aus Zweck und Natur des Schuldverhältnisses einer Vorschusszahlung
FUNDSTELLE
BGHZ 54, 244
WM 70, 1195
JR 71, 22
LM Nr. 47 zu § 387 BGB
MDR 70, 384
DB 70, 1731
BB 71, 331
Grundeigentum 72, 169
Rspr. BauZ 2.414 - Bl. 239
ZfBR 01, 254
ZfBR 01, 323
NORM
§ 387 BGB
§ 157 BGB
§ 242 BGB
§ 667 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.07.1970
AKTENZEICHEN
VII ZR 176/68
ECLI
LIEFERUNG
07.09.2018
ÄNDERUNG
18.03.2019