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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichgericht (RG) entschied am 10.01.1908, dass ein Handlungsagent keine Provision für einen von ihm vermittelten, aber später gekündigten mehrjährigen Belieferungsvertrag verlangen kann, wenn dieser Vertrag jährlich kündbar war und die Kündigung wirksam erfolgte. Die Provisionsforderung scheitert, weil die Geschäfte für die Folgejahre nicht zustande kamen und damit keine Grundlage für eine Provision nach § 88 HGB 1897 besteht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein Handlungsagent (Vertreter) verlangt Provision von seinem Unternehmer (U).
- Grundlage: Der Agent hatte einen mehrjährigen Belieferungsvertrag (hier: Lieferung von Bekleidungsmaterial für die kaiserliche Marine für die Jahre 1907–1910) vermittelt.
- Anlass: Der U ist in Konkurs geraten. Der Konkursverwalter kündigte den Vertrag fristgerecht zum 30. September 1907, obwohl er zunächst die Fortsetzung erklärt hatte. Der Agent beansprucht dennoch Provision für die nicht mehr ausgeführten Lieferungen der Jahre 1908–1910.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG weist die Klage ab:
- Der Agent hat keinen Anspruch auf Provision für die Jahre nach der Kündigung.
- Der Belieferungsvertrag war jährlich zum 30. September kündbar – mit Wirksamkeit der Kündigung entstanden keine weiteren Vertragspflichten für die Folgejahre.
- Da die Geschäfte für 1908–1910 nicht abgeschlossen wurden, scheidet ein Provisionsanspruch nach § 88 Abs. 2 HGB 1897 aus.
c) Begründung des Gerichts:
Kein Vertragsschluss für Folgejahre:
- Ein Belieferungsvertrag mit jährlicher Kündigungsmöglichkeit begründet keine verbindliche Verpflichtung für die Zeit nach der Kündigung.
- Die Kündigung führt dazu, dass kein neues Geschäft für die folgenden Jahre zustande kommt.
Provision setzt ausgeführtes Geschäft voraus:
- § 88 HGB 1897 setzt voraus, dass das Geschäft tatsächlich abgeschlossen und ausgeführt wird.
- Bei einer Kündigung fehlt es an einem rechtlich bindenden Vertrag für die Zukunft – daher keine Provision.
Abgrenzung zu "Geschäften auf Abruf":
- Ein kündbarer Belieferungsvertrag ist kein festes Geschäft, sondern ein Rahmenverhältnis, das durch Kündigung beendet werden kann.
- Die Provisionspflicht entfällt, wenn der Vertrag nicht fortgeführt wird.
Rechtliche Kernaussage: Bei kündbaren Dauerschuldverhältnissen (wie Belieferungsverträgen) entsteht ein Provisionsanspruch des Agenten nur für tatsächlich ausgeführte Geschäfte. Eine Kündigung beendet die Vertragspflichten für die Zukunft – damit entfällt die Grundlage für weitere Provisionsansprüche.