VERFAHRENSINFORMATIONEN
rkr.; Vorinstanz LG Frankfurt/Main, 20.07.2016 - 2-32 O 189/16 -; Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss v. 23.10.2019 - VII ZR 234/18 - zugelassen, soweit der Anspruch des HV auf Zahlung vorenthaltener Provisionen zurückgewiesen worden ist; im übrigen hat der Senat die Revision nicht zugelassen, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor, auch habe die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch rechtfertige die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts; nachfolgend BGH, 18.12.2019 - VII ZR 234/18 - Beschluss nach Rücknahme der Revision; vgl. dazu auch LG Bremen, 23.12.2024 - 9 O 2168/19 -