Vorinstanz LG Gießen - 06.09.2017 - 2 O 69/17
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entscheidet, dass ein Immobilienmakler nur dann einen Provisionsanspruch nach § 652 BGB hat, wenn er dem Kunden den Vertragspartner (Verkäufer) so genau benennt, dass dieser konkrete Verhandlungen aufnehmen kann. Ausnahmen gelten nur, wenn der Kunde den Verkäufer ohne weitere Nachforschungen selbst ermitteln kann und die Unvollständigkeit des Nachweises selbst zu verantworten hat. Im Streitfall scheitert der Makler mit seinem Anspruch, weil sein Vortrag als unwahr eingestuft wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Makler) verlangt von seinem Kunden (Auftraggeber) die Zahlung einer Maklerprovision aus einem Nachweisvertrag (§ 652 BGB).
- Der Makler behauptet, er habe dem Kunden eine Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück nachgewiesen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Das OLG Frankfurt/Main weist die Klage ab.
- Der Makler hat keinen Provisionsanspruch, weil er den Verkäufer nicht ausreichend benennt hat und keine Ausnahme vorliegt.
- Zudem wird der Vortrag des Maklers als ersichtlich unwahr eingestuft, sodass er nicht berücksichtigt wird.
c) Begründung des Gerichts:
Grundsatz:
- Ein Makler erbringt seine Leistung erst dann, wenn er dem Kunden den Vertragspartner (Verkäufer) so genau nennt, dass dieser konkrete Verhandlungen aufnehmen kann (Name und Anschrift).
- Die bloße Ermittlungsmöglichkeit (z. B. nur die Adresse des Grundstücks) reicht nicht aus (in Anlehnung an BGH, NJW 2016, 2317).
Ausnahmen:
- Eine Provisionspflicht kann ausnahmsweise bestehen, wenn:
- Der Kunde den Verkäufer ohne weitere Nachforschungen selbst ermitteln kann (z. B. wenn die Grundstücksadresse mit der Verkäuferadresse übereinstimmt).
- Der Kunde zunächst keinen Wert auf den Namen des Verkäufers legt, aber später selbst mit diesem verhandelt.
- Der Makler beweist, dass der Kunde die Unvollständigkeit des Nachweises selbst zu verantworten hat (Rechtsgedanke des § 326 Abs. 2 BGB).
- Beweislast: Der Makler muss darlegen und beweisen, dass eine solche Ausnahme vorliegt.
Prozessuale Aspekte:
- Unwahrer Vortrag: Wenn der zentrale anspruchsbegründende Vortrag des Maklers ersichtlich gegen die Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) verstößt, wird er nicht berücksichtigt.
- Im konkreten Fall war der Vortrag des Maklers so unglaubwürdig, dass das Gericht keine weiteren Beweise (z. B. Zeugenvernehmung) mehr für nötig erachtete.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 652 BGB (Maklervertrag)
- § 138 Abs. 1 ZPO (Wahrheitspflicht im Zivilprozess)
- § 326 Abs. 2 BGB (Gegenleistung bei Teilunmöglichkeit) – analog angewandt.