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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Wuppertal entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) keinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB gegen den Unternehmer (U) hat, wenn nicht nachgewiesen wird, dass der U aus den vom HV geworbenen Kundenbeziehungen auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile zieht – insbesondere bei langlebigen Produkten wie dem Thermomix.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) (hier: Vorwerk) einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB für die von ihm geworbenen Kundenbeziehungen. Der Anspruch basiert auf der Annahme, dass der U auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV) aus diesen Beziehungen Vorteile zieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Wuppertal lehnt den Ausgleichsanspruch ab. Es sieht keine hinreichenden Belege dafür, dass der U aus den vom HV geworbenen Kundenbeziehungen erhebliche Vorteile im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB zieht oder ziehen wird.
c) Begründung des Gerichts:
Langlebigkeit des Produkts (Thermomix): Da es sich um ein langlebiges Produkt handelt, ist nicht davon auszugehen, dass Kunden innerhalb des relevanten 5-Jahres-Zeitraums ein Nachfolgemodell erwerben. Ohne diese Wahrscheinlichkeit entfällt die Annahme, dass der U aus den bestehenden Kundenbeziehungen Vorteile zieht.
Fehlender Nachweis konkreter Vorteile: Das Argument des HV, dass Bestandskunden Verkaufspartys veranstalten und dadurch Neukunden gewonnen werden, ist zu vage. Das Gericht sieht hierin keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass der U erhebliche Vorteile aus den vom HV aufgebauten Kundenbeziehungen hat.
Anforderungen an § 89b HGB: Der Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass der U konkrete und messbare Vorteile aus den vom HV geworbenen Kundenbeziehungen zieht. Dies war im vorliegenden Fall nicht hinreichend dargelegt.