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ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Gießen, 30.10.2018 - 8 Ca 210/18

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Gießen hat mit Urteil vom 30.10.2018 (8 Ca 210/18) die Klage eines Vermittlers auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Unternehmer (U) abgewiesen, weil der Kläger seine Behauptungen nicht ausreichend substantiiert dargelegt hatte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Vermittler begehrt von einem Unternehmer (U) die Feststellung, dass zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestand, das durch seine Eigenkündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wurde. Der Anspruch stützt sich auf die Behauptung, der Vermittler habe wie ein Arbeitnehmer gearbeitet (z. B. feste Arbeitszeiten, Anweisungen der Führungskräfte, Pflichtveranstaltungen).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es hat nicht festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis bestand.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Vermittler hat seine Behauptungen nicht substantiiert vorgetragen:
  • Er hat nicht konkret dargelegt, wie seine Tätigkeit im Einzelnen ausgesehen haben soll (z. B. keine Details zu den behaupteten Kundendienstlisten oder Anwesenheitszeiten).
  • Er hat keine konkreten Schulungen oder Teambesprechungen benannt, die er als Pflichtveranstaltungen besucht haben will.
  • Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, zuletzt vor ca. 8 Monaten im Büro gewesen zu sein – was seine Behauptung einer regelmäßigen Tätigkeit als Arbeitnehmer weiter schwächt.
  • Da der Kläger keine ausreichenden Tatsachen vorgebracht hat, konnte das Gericht kein Arbeitsverhältnis feststellen.
  • Die begehrte Feststellung ist kein sic-non-Fall (d. h., es geht nicht um eine rein theoretische Klärung, sondern um eine konkrete Rechtsfrage, die hier aber mangels Substantiierung scheitert).

Kernaussage: Ohne konkrete und nachprüfbare Angaben zu den Arbeitsbedingungen kann ein Arbeitsverhältnis nicht festgestellt werden – selbst wenn der Kläger pauschal behauptet, wie ein Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein.

KI INHALT
Vermittler trägt nicht substantiiert vor, dass Arbeitsverhältnis bestand, da keine konkreten Einzelheiten zu Tätigkeit, Schulungen oder Anwesenheit genannt wurden. Feststellungsklage ist kein sic-non-Fall.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung VV / AN
Anforderungen an einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses
sic-non-Fall
FUNDSTELLE
NORM
§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG
§ 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG
§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG
§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB
REDAKTION
Oberst
GERICHT
ArbG Gießen
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
30.10.2018
AKTENZEICHEN
8 Ca 210/18
ECLI
LIEFERUNG
06.12.2018
ÄNDERUNG
04.02.2021