Vorinstanz LG Essen, 07.12.2017 - 6 O 362/17 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Rechtssache weise weder grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) nicht immer eine Besichtigung des zu versichernden Objekts vornehmen muss, wenn die relevanten Fragen (z. B. zur Nutzung des Gebäudes) durch bloße Nachfrage beim Versicherungsnehmer (VN) geklärt werden können. Eine Beweiserleichterung oder -lastumkehr zugunsten des VN scheidet aus, wenn keine förmliche Dokumentation eines nicht erforderlichen Besichtigungstermins vorliegt. Der VN trägt die Beweislast für eine behauptete Besichtigung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von einem Versicherungsmakler (VM) Schadensersatz, weil dieser angeblich seine Pflichten bei der Vermittlung einer Gebäudeversicherung verletzt hat. Der VN behauptet, der VM habe das Objekt nicht besichtigt und falsche Angaben im Antragsformular (insbesondere zur Nutzung des Gebäudes) weitergegeben, was zu einer Deckungslücke führte. Der VM wendet ein, eine Besichtigung sei nicht erforderlich gewesen, da die Nutzung durch Nachfrage beim VN hätte geklärt werden können.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat die Klage des VN abgewiesen. Es stellt fest:
- Der VM ist nicht generell zur Besichtigung des Objekts verpflichtet, wenn die relevanten Fragen (z. B. ob das Gebäude bewohnt oder leer steht) durch einfache Nachfrage beim VN beantwortet werden können.
- Eine Besichtigung ist nur dann notwendig, wenn die Fragen sich nicht anders klären lassen.
- Der VN trägt die Beweislast für eine behauptete Besichtigung durch den VM.
- Eine Beweiserleichterung oder -lastumkehr zugunsten des VN kommt nicht in Betracht, wenn die Besichtigung nicht erforderlich war oder wenn es um die Bearbeitung von Antragsfragen geht.
- Fehlende Dokumentation eines nicht erforderlichen Besichtigungstermins führt nicht zu einer Beweislastumkehr.
c) Begründung des Gerichts:
- Pflichten des VM: Der VM muss individuellen Versicherungsschutz besorgen und den Antrag vollständig mit dem VN durchgehen. Allerdings ist eine Besichtigung nur dann zwingend, wenn die Risikoprüfung dies erfordert (z. B. bei unklaren Sachverhalten).
- Keine Besichtigungspflicht bei klaren Fragen: Bei eindeutigen Zeichnungsfragen (z. B. "Ist das Gebäude bewohnt?") reicht eine Nachfrage beim VN aus; eine Besichtigung ist nicht notwendig.
- Beweislast: Der VN muss beweisen, dass eine Besichtigung stattfand. Fehlt eine Dokumentation, führt dies nicht automatisch zu einer Beweiserleichterung, wenn die Besichtigung nicht erforderlich war.
- Dokumentationspflicht: Eine Beweislastumkehr greift nur bei Verletzung der Dokumentationspflicht für erforderliche Informationen (z. B. Beratungsinhalte nach § 61 Abs. 1 VVG). Ein Besichtigungstermin fällt nicht darunter, wenn er nicht notwendig war.
- Glaubwürdigkeit des VN: Das Gericht geht davon aus, dass der VN auch ein unvollständiges Protokoll hingenommen hätte, da er im Prozess widersprüchlich aussagte (einmal behauptete er, der falschen Erläuterung geglaubt zu haben, ein anderes Mal wusste er nicht, wie er auf ein falsches Protokoll reagiert hätte).
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 VVG (Dokumentationspflichten des VM)
- § 286, § 287 ZPO (Beweismaß)