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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 28.07.2017 - I-7 U 118/16

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Vorinstanz LG Krefeld, Urteil vom 04.05.2016 - 5 O 387/15; Nachinstanz BGH, 12.07.2018 - I ZR 152/17

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Immobilienmakler nicht verpflichtet ist, seinen Auftraggeber über die steuerrechtliche Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 EStG aufzuklären. Eine solche Aufklärungspflicht besteht nur, wenn der Makler erkennen kann, dass der Umstand für den Auftraggeber entscheidungserheblich ist und dieser offenbar belehrungsbedürftig ist. Da steuerrechtliche Fragen nicht zum typischen Aufgabenbereich eines Maklers gehören, scheidet eine generelle Hinweispflicht aus.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Immobilienverkäufer (Auftraggeber) verlangt von einem Makler Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 249 ff. BGB i.V.m. § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Vorwurf: Der Makler habe ihn nicht über die Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 EStG aufgeklärt, wodurch ein Veräußerungsgewinn steuerpflichtig wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Der Makler habe keine Pflicht verletzt, da er nicht zur Aufklärung über steuerrechtliche Aspekte wie die Spekulationsfrist verpflichtet war. Ein Schadensersatzanspruch scheide daher aus.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Keine generelle steuerrechtliche Aufklärungspflicht:

    • Der Makler ist primär für die Bewertung, Vermarktung und Vermittlung von Immobilien zuständig, nicht für steuerrechtliche Beratung (vgl. BGH, NJW-RR 07, 711).
    • Eine Aufklärungspflicht besteht nur, wenn der Makler erkennen kann, dass der Umstand (hier: Spekulationsfrist) für den Auftraggeber entscheidend ist und dieser belehrungsbedürftig erscheint (§ 280 Abs. 1 BGB).
    • Im konkreten Fall war der Auftraggeber (Eigentümer eines Vermietungsobjekts mit 8 Wohnungen) nicht offenbar aufklärungsbedürftig; der Makler durfte davon ausgehen, dass dieser steuerrechtliche Aspekte selbst prüft oder externen Rat einholt.
  2. Keine Prüfungspflicht des Grundbuchauszugs:

    • Aus einem Grundbuchauszug lassen sich keine Rückschlüsse auf den Kaufpreis oder das zugrundeliegende Rechtsgeschäft ziehen. Eine Pflicht des Maklers, den Auszug auf steuerrechtliche Hinweise zu prüfen, besteht daher nicht.
  3. Keine überstürzte Vertragsverleitung:

    • Die Aussage des Maklers, Interessenten könnten abspringen, wenn das Angebot nicht angenommen werde, stellt keine unzulässige Druckausübung dar. Bei einer Verhandlungsdauer von über einem Monat liegt kein überstürzter Abschluss vor.
  4. Schadensersatzanspruch scheitert am negativen Interesse:

    • Selbst bei einer Pflichtverletzung wäre der Schaden nicht die zu zahlende Einkommensteuer, sondern allenfalls das negative Interesse (z. B. entgangene Chancen durch alternative Handlungsmöglichkeiten).

Rechtliche Einordnung:

  • Maklervertragliche Nebenpflichten (§ 652 BGB) umfassen keine generelle steuerrechtliche Beratung.
  • Die Spekulationsfrist (§ 23 EStG) ist eine komplexe steuerrechtliche Materie, die nicht zum Kernbereich maklerischer Tätigkeit gehört.
  • Eine Aufklärungspflicht setzt voraus, dass der Makler die Entscheidungsrelevanz für den Auftraggeber erkennen kann (subjektiver Maßstab).
KI INHALT
Makler hat keine generelle Pflicht zur Aufklärung über die zehnjährige Spekulationsfrist nach § 23 EStG, da dies steuerrechtliche Fragen betrifft, die nicht zu seinen typischen Beratungspflichten gehören.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des Maklers
Maklerhaftung
Schadensersatzanspruch des Maklerkunden
Maklervertrag
Aufklärungspflicht
Beratungspflicht
zehnjährige Spekulationsfrist
Nebenpflicht
Beratungspflicht steuerrechtliche Aspekte betreffend
Steuerberatung durch den Makler
NORM
§ 280 Abs. 1 BGB
§ 652 BGB
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.07.2017
AKTENZEICHEN
I-7 U 118/16
7 U 118/16
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2017:0728.I7U118.16.00
LIEFERUNG
14.01.2019
ÄNDERUNG
15.08.2022