Vorinstanzen LG Bamberg, 09.02.2018 - 3 S 77/17 -; AG Bamberg, 30.08.2017 - 105 C 136/17 -; das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Vergütungsklausel in einer Honorarvereinbarung zwischen einem Versicherungsmakler (VM) und einem Versicherungsnehmer (VN) wirksam ist, wenn sie die Vergütung als zwölffachen Betrag der monatlichen Einsparung bei einem Tarifwechsel in der Krankenversicherung festlegt. Die Klausel unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, da sie eine unmittelbare Preisabrede darstellt, und verstößt nicht gegen das Transparenzgebot.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) verlangt von einem Versicherungsnehmer (VN) eine Vergütung gemäß einer Honorarvereinbarung, die vorsieht, dass der VN dem VM das Zwölffache der monatlichen Einsparung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zahlt, wenn er in einen vom VM recherchierten günstigeren Krankenversicherungstarif wechselt. Selbstbehaltserhöhungen sollen dabei von der Ersparnis abgezogen werden. Der VN wendet sich gegen die Wirksamkeit dieser Klausel.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt die Wirksamkeit der Vergütungsklausel. Er stellt fest:
- Die Klausel ist eine unmittelbare Preisabrede und damit nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterworfen.
- Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), da sie klar und verständlich formuliert ist.
- Die Beratung des VM bei einem Tarifwechsel gemäß § 204 VVG (Wechsel des Tarifs ohne Vertragsneuabschluss) fällt in seinen berufstypischen Aufgabenbereich und ist als Nebenleistung zur Hauptleistung (Vermittlung) nach § 5 Abs. 1 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) erlaubt.
c) Begründung des Gerichts:
- Keine Inhaltskontrolle bei Preisabreden: Die Klausel bestimmt unmittelbar die Höhe der Vergütung und gehört damit zum Kernbereich privater Vertragsgestaltung (§ 307 Abs. 3 BGB). Solche Abreden sind regelmäßig der Kontrolle entzogen.
- Transparenz: Die Formulierung der Klausel ist hinreichend klar, da sie die Berechnungsgrundlage (Einsparung) und Anpassungen (Abzug von Selbstbehaltserhöhungen) eindeutig regelt.
- Berufsbild des VM: Die Überprüfung von Tarifen und Beratung bei einem Tarifwechsel sind typische Nebenleistungen eines Versicherungsmaklers, die keine gesonderte rechtliche Zulassung erfordern.
Rechtliche Einordnung:
- Die Entscheidung knüpft an die ständige Rechtsprechung des BGH an, wonach Preisabreden nur begrenzt kontrollierbar sind.
- Die Beratung bei Tarifwechseln wird als berufsübliche Tätigkeit eines VM eingeordnet, solange sie im Zusammenhang mit der Hauptleistung (Vermittlung) steht.