VERFAHRENSINFORMATIONEN
Vorinstanz LG Leipzig, 23.05.2017 - 2 O 3922/15 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben seien
zu den Rechtsfragen im Zusammenhang mit Policenaufkäufen in der Lebensversicherung vgl. Zöll, VersR 23, 1065
PRAXISHINWEISE
Diese Entscheidung leuchtet den Umfang der Beratungspflicht des VM aus Anlass eines Liquidiätsbedarfs des VN aus, was die Handlungsoptionen anbelangt, die neben einem Policenverkauf aufzuzeigen und zu bewerten sind.