Mit KI zur Entscheidungsfindung.
OLG Köln, 15.02.2019 - 19 U 135/18 - OVB 26 -
Die Entscheidung stellt klar, dass eine Kontokorrentabrede in einem HVV grundsätzlich wirksam getroffen werden kann (LS 1). Allerdings entfaltet das handelsrechtliche Kontokorrent nur dann seine typische Wirkung, wenn Salden auch zu den vereinbarten Stichtagen vom VV bestätigt werden (vgl. LS 6). Nach der Entscheidung soll sich eine abgekürzte Verjährung für Forderungen aus dem HVV jedenfalls dann nicht auf Forderungen aus Saldoanerkenntnissen aufgrund des vereinbarten Kontokorrents erstrecken, wenn die Verjährungsverkürzung dazu dient, Unstimmigkeiten insbesondere über Provisionen und ihre Abrechnung, aktuell und zeitnah zu regeln (LS 5). Schließlich ist die Entscheidung insofern von Bedeutung als das Wahlrecht des U, dem VV Stornogefahrmitteilungen zukommen zu lassen, anstelle die notleidenden Verträge selbst nachzubearbeiten, grundsätzlich nicht dadurch eingeschränkt wird, dass der VV erkrankt ist oder er keinen Zugriff mehr auf das Außendienst-Informationssystem nimmt (LS 16).
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