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OLG Köln, 15.02.2019 - 19 U 135/18 - OVB 26 -

PRAXISHINWEISE

Die Entscheidung stellt klar, dass eine Kontokorrentabrede in einem HVV grundsätzlich wirksam getroffen werden kann (LS 1). Allerdings entfaltet das handelsrechtliche Kontokorrent nur dann seine typische Wirkung, wenn Salden auch zu den vereinbarten Stichtagen vom VV bestätigt werden (vgl. LS 6). Nach der Entscheidung soll sich eine abgekürzte Verjährung für Forderungen aus dem HVV jedenfalls dann nicht auf Forderungen aus Saldoanerkenntnissen aufgrund des vereinbarten Kontokorrents erstrecken, wenn die Verjährungsverkürzung dazu dient, Unstimmigkeiten insbesondere über Provisionen und ihre Abrechnung, aktuell und zeitnah zu regeln (LS 5). Schließlich ist die Entscheidung insofern von Bedeutung als das Wahlrecht des U, dem VV Stornogefahrmitteilungen zukommen zu lassen, anstelle die notleidenden Verträge selbst nachzubearbeiten, grundsätzlich nicht dadurch eingeschränkt wird, dass der VV erkrankt ist oder er keinen Zugriff mehr auf das Außendienst-Informationssystem nimmt (LS 16).

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Urteil
19 U 135/18
15.02.2019
OLG Köln
ECLI:DE:OLGK:2019:0215.19U135.18.00
Kontokorrent
Kontokorrentabrede im HVV
Saldoanerkenntnis
Saldenanerkenntnis
Einzelforderungen
stillschweigende Vertragsbeendigung
konkludente Vertragsaufhebung
Abkürzung der Verjährung
Kenntnis von der Provisionsrückforderung beim U
sekundäre Darlegungs- und Beweislast
Zugang der Stornogefahrmitteilung
Wahlrecht des U
Erkrankung des VV
Depression
Burn-out
entgangener Gewinn
Überschuldung des VV
fehlende Mitwirkung des VV
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 355 HGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 195 BGB
§ 252 BGB
§ 781 BGB
§ 814 BGB
§ 531 Abs. 2 ZPO

ERGEBNISVORSCHLÄGE