Vorinstanz: LG München, Urteil vom 14.05.2018 - 15 HK O 14976/17
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied, dass ein Maklerlohnanspruch nur besteht, wenn der Vertragsschluss kausal auf die vom Makler nachgewiesene Gelegenheit zurückzuführen ist. Wird die Vertragsgelegenheit durch Kündigung des Maklervertrages oder Abstandnahme des Interessenten zerschlagen, entfällt der Anspruch, selbst wenn später ein Vertrag zustande kommt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gewerbetreibender (Finanzmakler) verlangt von einem Kreditinstitut Maklerlohn aus einem (konkludent geschlossenen) Finanzmaklervertrag. Der Makler hatte im Auftrag eines Haus- und Grundstücksverwalters eine Finanzierungsausschreibung an das Kreditinstitut übersandt, die einen Hinweis auf seine Vergütungspflicht enthielt. Das Kreditinstitut trat sodann in Finanzierungsgespräche mit dem Makler ein, schloss aber erst später – nach zwischenzeitlicher Kündigung der Vereinbarung durch den Darlehensinteressenten – einen Darlehensvertrag.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München verneinte den Maklerlohnanspruch, da der Kausalzusammenhang zwischen der Maklerleistung und dem später geschlossenen Darlehensvertrag unterbrochen war. Die Kündigung der Finanzierungsvereinbarung durch den Darlehensinteressenten habe die vom Makler nachgewiesene Vertragsgelegenheit zerschlagen. Ein neuer Vertragsschluss beruhte daher nicht mehr auf der ursprünglichen Maklertätigkeit.
c) Begründung des Gerichts:
- Vertragsschluss: Ein Maklervertrag kommt konkludent zustande, wenn der Makler ein Exposé mit Provisionsverlangen übersendet und der Empfänger weitere Maklerleistungen in Anspruch nimmt (hier: Finanzierungsgespräche).
- Kausalität: Der Maklerlohn setzt voraus, dass der Vertragsschluss auf der nachgewiesenen Gelegenheit beruht. Gibt der nachgewiesene Interessent seine Vertragsabsicht auf (z. B. durch Kündigung), zerschlägt sich die Gelegenheit. Ein späterer Vertragsschluss begründet keinen Anspruch, da er auf einer neuen Gelegenheit beruht.
- Beweislast: Der Auftraggeber trägt die Darlegungslast für eine Unterbrechung des Kausalverlaufs. Hier genügte die Vorlage der Kündigungserklärung des Darlehensinteressenten, um die Vermutung der Ursächlichkeit zu widerlegen.
- Keine „wesentliche“ Leistung: Da die spätere Vertragsgelegenheit nicht vom Makler stammen musste, war seine Leistung für den konkreten Vertrag ohne Belang – selbst wenn Dritte (z. B. andere Makler) mitgewirkt hätten.
Kernaussage: Der Maklerlohnanspruch scheitert, wenn die ursprüngliche Vertragsgelegenheit durch Handlungen des Interessenten (z. B. Kündigung) entfällt und der spätere Vertragsschluss nicht mehr auf der Maklertätigkeit beruht.