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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Bankkunde kann von seiner Bank jederzeit Einsicht in den bei Depoteröffnung unterzeichneten WpHG-Bogen (mit Angaben zu Kenntnissen, Erfahrungen, Anlagezielen etc.) verlangen – selbst wenn keine besonderen Voraussetzungen wie eine drohende Ausforschung (§ 810 BGB) vorliegen. Das Gericht begründet dies mit dem auftragsrechtlichen Herausgabeanspruch (§§ 675 Abs. 1, 667 BGB i.V.m. §§ 383 ff. HGB).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Bankkunde verlangt von seiner Bank Einsichtnahme in den von ihm unterzeichneten WpHG-Bogen (Dokument mit Angaben zu Wertpapierkenntnissen, wirtschaftlichen Verhältnissen, Anlagezielen und Risikobereitschaft). Rechtsgrundlage ist der auftragsrechtliche Herausgabeanspruch (§§ 675 Abs. 1, 667 BGB in Verbindung mit §§ 383 ff. HGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass der Kunde jederzeit – also unabhängig von den Voraussetzungen des § 810 BGB (z. B. drohende Ausforschung) – Einsicht in den WpHG-Bogen verlangen kann.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die auftragsrechtliche Beziehung zwischen Bank und Kunde. Nach § 675 Abs. 1 BGB (in Verbindung mit § 667 BGB und den handelsrechtlichen Vorschriften §§ 383 ff. HGB) ist die Bank verpflichtet, dem Kunden alle Unterlagen herauszugeben, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung entstanden sind. Dies gilt insbesondere für den WpHG-Bogen, da er Teil der Dokumentation der Depoteröffnung ist. Die Bank kann sich nicht auf § 810 BGB berufen, da der auftragsrechtliche Anspruch vorrangig ist und keine zusätzlichen Voraussetzungen erfordert.