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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Dresden, 28.09.2018 - 11 O 2394/17

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsmakler (VM) und ein Unternehmer (U), der auf seiner Homepage ein Vergleichsportal als Vermittler angibt, sind Mitbewerber nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Das Gericht entschied, dass der U ohne Erlaubnis nach § 34d GewO keine Versicherungsvermittlung betreiben darf, selbst wenn er behauptet, die Seite sei in redaktionelle und Vertriebsteile aufgeteilt. Die Erlaubnispflicht ist eine Marktverhaltensregelung, deren Verstoß eine Unterlassungspflicht nach § 8 Abs. 1 UWG auslöst. Bei berechtigter Abmahnung muss der Abgemahnte die Kosten (1,3 Geschäftsgebühr + Pauschalen + MwSt.) tragen.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Ein Versicherungsmakler (VM) als Kläger.
  • Was: Unterlassung der Versicherungsvermittlung ohne Erlaubnis nach § 34d GewO sowie Erstattung der Abmahnkosten.
  • Von wem: Von einem Unternehmer (U), der auf seiner Homepage ein Vergleichsportal als Vermittler angibt.
  • Woraus: Aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 3 (Mitbewerber), § 3a (Marktverhaltensregelung), § 8 Abs. 1 (Unterlassungsanspruch) und § 12 Abs. 1 (Kostenerstattung).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Dresden hat entschieden, dass:

  1. Der U und der VM Mitbewerber im Sinne des UWG sind.
  2. Der U ohne Erlaubnis nach § 34d GewO keine Versicherungsvermittlung betreiben darf.
  3. Die Trennung der Homepage in redaktionelle und Vertriebsteile nicht ausreicht, wenn diese Trennung objektiv nicht erkennbar ist.
  4. § 34d GewO eine Marktverhaltensregelung darstellt, deren Verstoß einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG begründet.
  5. Bei berechtigter Abmahnung der U die Kosten (1,3 Geschäftsgebühr + Pauschalen + MwSt.) tragen muss.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Mitbewerberverhältnis: Der U und der VM sind Mitbewerber, da beide im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG).
  • Erlaubnispflicht: Die Tätigkeit des U ist auf den Abschluss von Versicherungsverträgen gerichtet und damit nach § 34d GewO erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis lag nicht vor.
  • Keine wirksame Trennung: Die behauptete Trennung der Homepage in redaktionelle und Vertriebsteile ist objektiv nicht erkennbar, daher kann sich der U nicht darauf berufen (unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 28.11.2013 - I ZR 7/13).
  • Marktverhaltensregelung: § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, deren Verstoß einen Unterlassungsanspruch auslöst.
  • Kostenerstattung: Bei berechtigter Abmahnung sind die Kosten nach § 12 Abs. 1 UWG zu erstatten.
KI INHALT
Versicherungsvermittler und Unternehmer mit Vergleichsportal auf der Homepage sind Mitbewerber nach UWG. Erlaubnispflicht nach § 34d GewO bei Versicherungsvermittlung. Keine erfolgreiche Trennung in redaktionellen und Vertriebsteil ohne objektive Erscheinung. Verstoß gegen § 34d GewO führt zu Unterlassungsverpflichtung nach § 8 UWG. Berechtigte Abmahnung verpflichtet zum Ersatz der Aufwendungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Betreiben einer Website mit Vermittlungsoption
erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung
Mitbewerber
Martkverhaltensregelung
objektives Erscheinungsbild einer Internetseite
Kosten der Abmahnung
FUNDSTELLE
NORM
§ 34 d GewO
§ 3 UWG
§ 3 a UWG
§ 8 UWG
§ 12 UWG
REDAKTION
Oberst
GERICHT
LG Dresden
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.09.2018
AKTENZEICHEN
11 O 2394/17
ECLI
LIEFERUNG
02.04.2019
ÄNDERUNG
02.05.2021