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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsmakler (VM) und ein Unternehmer (U), der auf seiner Homepage ein Vergleichsportal als Vermittler angibt, sind Mitbewerber nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Das Gericht entschied, dass der U ohne Erlaubnis nach § 34d GewO keine Versicherungsvermittlung betreiben darf, selbst wenn er behauptet, die Seite sei in redaktionelle und Vertriebsteile aufgeteilt. Die Erlaubnispflicht ist eine Marktverhaltensregelung, deren Verstoß eine Unterlassungspflicht nach § 8 Abs. 1 UWG auslöst. Bei berechtigter Abmahnung muss der Abgemahnte die Kosten (1,3 Geschäftsgebühr + Pauschalen + MwSt.) tragen.
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Ein Versicherungsmakler (VM) als Kläger.
- Was: Unterlassung der Versicherungsvermittlung ohne Erlaubnis nach § 34d GewO sowie Erstattung der Abmahnkosten.
- Von wem: Von einem Unternehmer (U), der auf seiner Homepage ein Vergleichsportal als Vermittler angibt.
- Woraus: Aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 3 (Mitbewerber), § 3a (Marktverhaltensregelung), § 8 Abs. 1 (Unterlassungsanspruch) und § 12 Abs. 1 (Kostenerstattung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Dresden hat entschieden, dass:
- Der U und der VM Mitbewerber im Sinne des UWG sind.
- Der U ohne Erlaubnis nach § 34d GewO keine Versicherungsvermittlung betreiben darf.
- Die Trennung der Homepage in redaktionelle und Vertriebsteile nicht ausreicht, wenn diese Trennung objektiv nicht erkennbar ist.
- § 34d GewO eine Marktverhaltensregelung darstellt, deren Verstoß einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG begründet.
- Bei berechtigter Abmahnung der U die Kosten (1,3 Geschäftsgebühr + Pauschalen + MwSt.) tragen muss.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Mitbewerberverhältnis: Der U und der VM sind Mitbewerber, da beide im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG).
- Erlaubnispflicht: Die Tätigkeit des U ist auf den Abschluss von Versicherungsverträgen gerichtet und damit nach § 34d GewO erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis lag nicht vor.
- Keine wirksame Trennung: Die behauptete Trennung der Homepage in redaktionelle und Vertriebsteile ist objektiv nicht erkennbar, daher kann sich der U nicht darauf berufen (unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 28.11.2013 - I ZR 7/13).
- Marktverhaltensregelung: § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, deren Verstoß einen Unterlassungsanspruch auslöst.
- Kostenerstattung: Bei berechtigter Abmahnung sind die Kosten nach § 12 Abs. 1 UWG zu erstatten.