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ERGEBNISVORSCHLÄGE

VG Saarland, 09.03.2018 - 1 K 257/17

VERFAHRENSINFORMATIONEN

nachfolgend OVG Saarland, 10.09.2019 - 2 A 174/18 -

PRAXISHINWEISE

Im Streitfall hat ein mit dem Ankauf von Edelmetallresten von Zahnarztpraxen befasster U zum Zwecke der Kaltakquise Daten potentieller Kunden aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen in seiner Datenbank zu eigenen geschäftlichen Zwecken gespeichert und die so erlangten Telefonnummern für Werbeanrufe genutzt. Nach Auffassung der Kammer verstößt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von allgemein zugänglichen personenbezogenen Daten inhabergeführter Zahnarztpraxen gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und gegen §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 3 BDSG a.F., wenn die Daten zur telefonischen Werbeansprache verwendet werden und weder eine tatsächliche, noch eine mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen in die Telefonwerbung vorliegt oder ein sonstiges Geschäftsverhältnis zu dem Betroffenen besteht.

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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Fazit / Kurzzusammenfassung

Das VG Saarland hat entschieden, dass die **Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Inhabern inhabergeführter Einzelzahnarztpraxen (Name, Adresse, Telefonnummer) aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen für telefonische Werbeanrufe ohne Einwilligung oder bestehende Geschäftsbeziehung gegen das *BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)* verstößt. Die Behörde durfte dem Werbetreibenden daher untersagen, diese Praxis fortzusetzen, und die Löschung der bereits gespeicherten Daten anordnen.



Detaillierte Zusammenfassung

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer? Eine Landesbehörde für Datenschutz (Antragsgegnerin) gegen einen Unternehmer (Antragsteller), der telefonische Werbung betreibt.
  • Was? Die Behörde verlangt die Untersagung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten (Name, Praxisanschrift, Telefonnummer) von Inhabern inhabergeführter Einzelzahnarztpraxen für telefonische Werbeanrufe (z. B. zum Ankauf von Edelmetallresten).
  • Woraus? Gestützt auf § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG (Befugnis der Behörde, bei Verstößen Maßnahmen anzuordnen) i. V. m. § 28 Abs. 3 BDSG (Datenverarbeitung zu Werbezwecken) und § 7 Abs. 2 UWG (Verbot unzumutbarer Belästigung durch Werbung).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Die Untersagungsverfügung der Behörde ist rechtmäßig.
    • Der Unternehmer darf keine Daten von Einzelzahnärzten aus öffentlichen Verzeichnissen für Kaltakquise per Telefon nutzen, wenn:
    • Keine Einwilligung des Zahnarztes vorliegt (§ 4a BDSG).
    • Keine bestehende Geschäftsbeziehung besteht (§ 28 Abs. 3 BDSG).
  2. Die Telefonnummer einer Einzelzahnarztpraxis ist ein personenbezogenes Datum (§ 3 Abs. 1 BDSG), da sie sich auf den Inhaber (natürliche Person) beziehen lässt.
  3. Die Speicherung und Nutzung der Telefonnummer für Werbezwecke ist unzulässig, weil:
    • Sie keine „Listendaten“ (§ 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG) sind (nur Name, Adresse, Berufsbezeichnung etc. zählen dazu).
    • Ein „Hinzuspeichern“ der Telefonnummer (§ 28 Abs. 3 Satz 3 BDSG) setzt voraus, dass keine schutzwürdigen Interessen verletzt werden – was hier nicht der Fall ist, da die Werbeanrufe als unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 UWG) gelten.
  4. Eine mutmaßliche Einwilligung der Zahnärzte in solche Anrufe scheidet aus, weil:
    • Der Verkauf von Edelmetallresten nicht zum Kerngeschäft einer Zahnarztpraxis gehört.
    • Die Gefahr von Störungen des Praxisbetriebs durch zahlreiche Werbeanrufe besteht.
    • Die Branchenüblichkeit solcher Anrufe ändert nichts an der Rechtswidrigkeit.
  5. Die Anordnung der Löschung bereits gespeicherter Daten ist verhältnismäßig, da mildere Mittel (z. B. Filterlösungen) nicht ausreichen und dem Unternehmer alternative Werbeformen (z. B. Briefpost) offenstehen.

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c) Begründung des Gerichts

  1. Anwendbarkeit des BDSG

    • Bei inhabergeführten Einzelpraxen liegen personenbezogene Daten vor, da die Daten (Name, Telefonnummer) auf eine natürliche Person (den Praxisinhaber) zurückführbar sind (§ 3 Abs. 1 BDSG).
    • Bei juristischen Personen (z. B. Praxisgemeinschaften als GmbH) gilt das BDSG nicht – daher beschränkt sich die Untersagung auf Einzelpraxen.
  2. Fehlende Rechtsgrundlage für die Datennutzung

    • § 28 Abs. 3 BDSG erlaubt die Nutzung von Listendaten (z. B. Name, Adresse) für Werbung, aber nicht die Telefonnummer.
    • Ein Hinzufügen der Telefonnummer (§ 28 Abs. 3 Satz 3 BDSG) ist nur zulässig, wenn keine schutzwürdigen Interessen verletzt werden.
    • § 7 Abs. 2 UWG qualifziert die Werbeanrufe als unzumutbare Belästigung, weil:
    • Sie den Praxisbetrieb stören können (Blockade der Telefonleitung, Zeitaufwand).
    • Zahnärzte kein sachliches Interesse an solchen Anrufen haben (laut Stellungnahme der Ärztekammer).
    • Die Vielzahl vergleichbarer Anbieter zu einer Flut von Werbeanrufen führen kann.
  3. Keine mutmaßliche Einwilligung

    • Eine mutmaßliche Einwilligung (§ 28 Abs. 3 BDSG) setzt voraus, dass der Werbende vernünftigerweise davon ausgehen kann, der Angerufene erwarte oder begrüße den Anruf (BGH-Rechtsprechung).
    • Hier fehlt es daran, weil:
    • Der Zweck der Anrufe (Edelmetallankauf) nicht zum Berufsbild des Zahnarztes passt.
    • Die Telefonnummer der Praxis primär für Patienten bestimmt ist.
    • Kein generelles Einverständnis mit Werbeanrufen in der Branche besteht.
  4. Verhältnismäßigkeit der Untersagung

    • Die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen:
    • Geeignet, weil sie den Datenschutzverstoß beendet.
    • Erforderlich, da weniger einschneidende Mittel (z. B. technische Filter) nicht ausreichen.
    • Angemessen, weil der Unternehmer andere Werbeformen (z. B. Postwurfsendungen) nutzen kann.
    • Selbst eine Existenzgefährdung des Werbetreibenden rechtfertigt keine Ausnahme, da die Rechtsverstöße sonst fortbestünden.
  5. Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG)

    • Die Beschränkung auf Einzelzahnarztpraxen ist gerechtfertigt, da bei juristischen Personen (z. B. Praxis-GmbHs) keine personenbezogenen Daten im Sinne des BDSG vorliegen.

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Kernaussage

Telefonische Kaltakquise bei Zahnärzten ohne Einwilligung ist datenschutzrechtlich unzulässig, wenn die Daten aus öffentlichen Verzeichnissen stammen. Die Telefonnummer einer Einzelpraxis ist ein personenbezogenes Datum, dessen Nutzung für Werbung schutzwürdige Interessen (Praxisbetrieb, Privatsphäre) verletzt. Die Behörde darf solche Praktiken untersagen und die Löschung der Daten anordnen.

KI INHALT
Telefonische Werbeanrufe bei Zahnärzten ohne Einwilligung verstoßen gegen Datenschutzrecht. Die Erhebung von Praxisdaten aus öffentlichen Verzeichnissen ist unzulässig, da sie schutzwürdige Interessen verletzt und als unzumutbare Belästigung gilt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Telefonwerbung
Telefonansprache für den Ankauf von Edelmetallresten von Zahnarztpraxen
Verstoß gegen Datenschutz
Datenschutz
Kaltakquise
öffentlich zugängliche Verzeichnisse
personenbezogene Daten
FUNDSTELLE
DSB 18, 189 LS
DSB 19, 58 LS m.Anm. Schröder
NORM
§ 28 Abs. 3 BDSG
§ 28 Abs. 1 BDSG
§ 38 Abs. 5 BDSG
§ 7 Abs. 2 UWG
§ 37 Abs. 1 VwVfG
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
REDAKTION
Evers
GERICHT
VG Saarland
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.03.2018
AKTENZEICHEN
1 K 257/17
ECLI
ECLI:DE:VGSL:2018:0309.1K257.17.0A
LIEFERUNG
03.04.2019
ÄNDERUNG
05.03.2020