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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Krefeld, 30.08.2017 - 5 O 65/15

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Berufungsentscheidung OLG Düsseldorf, 16.11.2018 - I-4 U 210/17 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Versicherungsnehmer (VN) klagt gegen seinen Versicherungsmakler (VM) auf Erstattung von Verfahrenskosten, die ihm durch eine fehlerhafte Beratung bei Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrags entstanden sind. Das LG Krefeld hat die Klage abgewiesen, da der VN nicht hinreichend darlegen konnte, dass er bei richtiger Beratung die Kosten hätte vermeiden können. Das Gericht begründet dies damit, dass der VN nicht plausibel machen konnte, warum er bei richtiger Aufklärung auf eine Patentverletzungsklage verzichtet oder rechtzeitig eine alternative Versicherung abgeschlossen hätte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von seinem Versicherungsmakler (VM) die Erstattung von Verfahrenskosten (Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Sachverständigenkosten), die ihm im Rahmen eines Verfahrens vor dem Bundespatentgericht entstanden sind. Rechtsgrundlage: Der VN macht geltend, der VM habe ihn fehlerhaft beraten, indem er nicht darauf hingewiesen habe, dass der abgeschlossene Rechtsschutzversicherungsvertrag keinen Schutz gegen Nichtigkeitsklagen biete. Dadurch sei ihm ein Schaden entstanden, für den der VM haften müsse.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Krefeld hat die Klage abgewiesen. Der Feststellungsantrag des VN ist zwar zulässig, da ein besonderes Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO besteht (mögliche künftige Schäden sind nicht ausgeschlossen). Allerdings ist die Klage unbegründet, weil der VN nicht hinreichend darlegen konnte, dass die fehlerhafte Beratung des VM kausal für die entstandenen Kosten war.

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c) Begründung des Gerichts:

  1. Darlegungs- und Beweislast: Der VN muss darlegen, wie sich seine Vermögenslage ohne die Pflichtverletzung des VM dargestellt hätte (§ 252 BGB). Hierfür ist er beweisbelastet.

  2. Kein plausibler Alternativverlauf:

    • Der VN behauptet, er hätte bei richtiger Aufklärung keinen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. Das Gericht hält dies für irrelevant, da die gezahlten Prämien nicht Gegenstand der Klage sind.
    • Der VN behauptet weiter, er hätte keine Patentverletzungsklage erhoben und sich somit auch keiner Nichtigkeitsklage ausgesetzt. Das Gericht hält dies für unplausibel, da der VN als Patentinhaber in der Vergangenheit bereits gegen Verletzer vorgegangen war. Es sei fernliegend, dass er ausgerechnet in diesem Fall untätig geblieben wäre.
    • Der VN behauptet schließlich, er hätte bei einem anderen Versicherer einen Vertrag mit Schutz gegen Nichtigkeitsklagen abgeschlossen. Das Gericht sieht dies als nicht durchführbar an, da:
    • Der Zeitraum zwischen Markteinführung und Erhalt der Nichtigkeitsklage nur eine Woche betragen habe.
    • Die Antragsstellung, Prüfung und Policierung eines Versicherungsvertrags in der Regel länger dauern und zudem Wartezeiten üblicherweise vereinbart werden.

Ergebnis: Da der VN keine nachvollziehbare Alternative zu seinem tatsächlichen Verhalten aufzeigen konnte, scheitert sein Schadensersatzanspruch. Die Klage wurde daher abgewiesen.

KI INHALT
Klage auf Erstattung von Verfahrenskosten wegen fehlerhafter Beratung durch Versicherungsmakler ist zulässig, wenn künftige Schäden möglich erscheinen. Schadensersatzanspruch scheitert, wenn VN nicht plausibel darlegt, dass er bei richtiger Beratung auf Patentverletzungsklage verzichtet oder rechtzeitig anderen Versicherungsschutz abgeschlossen hätte.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des VM
fehlerhafte Beratung beim Abschluss einer Patentschutzversicherung
Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen
Patentverletzungsklage
Nichtigkeitsklage
falsche Auskunft zu einem Versicherungsvertrag
Falschauskunft
Kausalität
Feststellungsinteresse
nicht gegebene Versicherbarkeit des Risikos
NORM
§ 280 Abs. 1 BGB
§ 256 Abs. 1 ZPO
REDAKTION
Oberst
GERICHT
LG Krefeld
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.08.2017
AKTENZEICHEN
5 O 65/15
ECLI
ECLI:DE:LGKR:2017:0830.5O65.15.00
LIEFERUNG
03.04.2019
ÄNDERUNG
02.04.2020