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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 21.11.2018 - I ZR 10/18

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 19.12.2017 - I-21 U 69/17 -; LG Düsseldorf, 31.05.2017 - 11 O 390/15 -

einen Überblick über die Rspr. des BGH zum Maklerrecht gibt Fischer, WM Sonderbeilage 2/20, S. 2 - 36

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Klausel in einem Immobilienkaufvertrag, wonach der Erwerber dem Veräußerer eine Maklerprovision erstatten muss, wenn dieser zur Zahlung einer Maklernachweisprovision "verpflichtet wird", nur greift, wenn eine tatsächliche Provisionspflicht des Veräußerers besteht – nicht bereits bei bloßer Rechnungsstellung des Maklers. Zudem klärt der BGH, unter welchen Voraussetzungen ein Makleranspruch entsteht, insbesondere bei Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit sowie beim Abschluss durch Dritte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Makler (oder ggf. Veräußerer, der Erstattung der Provision vom Erwerber fordert)
  • Beklagter: Erwerber (oder ggf. Veräußerer, der die Provision nicht zahlen will)
  • Anspruchsgrundlage:
  • Vertragliche Klausel im Immobilienkaufvertrag, die den Erwerber zur Erstattung der Maklerprovision an den Veräußerer verpflichtet, falls dieser zur Zahlung einer Maklernachweisprovision verpflichtet wird.
  • Maklervertragliche Ansprüche des Maklers gegen den Veräußerer nach § 652 BGB (Provision bei erfolgreicher Vermittlung/Nachweis).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Auslegung der Vertragsklausel:

    • Die Klausel setzt voraus, dass der Veräußerer tatsächlich zur Zahlung einer Maklerprovision verpflichtet ist (z. B. durch gerichtliche Entscheidung oder vertragliche Vereinbarung).
    • Eine bloße Rechnungsstellung des Maklers reicht nicht aus, um die Erstattungspflicht des Erwerbers auszulösen.
  2. Maklerprovision bei Nachweis/Vermittlung:

    • Ein Makleranspruch entsteht nur, wenn seine Tätigkeit (Nachweis oder Vermittlung) kausal für den Vertragsabschluss war.
    • Nachweis: Der Makler muss das Objekt so konkret benennen, dass der Kunde es ohne weitere Vermittlung erwerben kann. Die bloße Zusendung eines Exposés oder die Ermöglichung einer Besichtigung reicht nicht.
    • Vermittlung: Der Makler muss aktiv auf die Abschlussbereitschaft des Vertragspartners einwirken (z. B. durch Verhandlungen).
  3. Erwerb durch Dritte:

    • Schließt nicht der Maklerkunde, sondern ein Dritter den Vertrag ab, kommt eine Provisionspflicht nur in Betracht, wenn der Dritte dem Kunden wirtschaftlich oder persönlich so nahesteht, dass der Abschluss dem Kunden wie ein eigenes Geschäft zugerechnet werden kann (z. B. bei familien- oder gesellschaftsrechtlichen Bindungen).
    • Ausnahme für Verkäufermakler: Wenn der Makler vom Veräußerer beauftragt wurde und der Erwerber (nicht der nachgewiesene Dritte) den Kauf tätigt, entsteht keine Provisionspflicht, selbst wenn zwischen dem Dritten und dem Erwerber enge Beziehungen bestehen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Vertragsauslegung:

    • Der Wortlaut der Klausel ("verpflichtet wird") erfordert eine rechtliche Verpflichtung des Veräußerers, nicht nur eine faktische Forderung des Maklers.
    • Notarielle Vertragsklauseln sind nach objektivem Parteiwillen und interessengerecht auszulegen.
  2. Maklerrecht (§ 652 BGB):

    • Die Provision ist nur für den Arbeitserfolg geschuldet, nicht für den Erfolg schlechthin.
    • Kausalität: Die Maklertätigkeit muss den Vertragsabschluss unmittelbar herbeigeführt haben.
    • Wirtschaftliche Identität: Bei Erwerb durch Dritte kommt es auf die tatsächliche und rechtliche Nähe zum Maklerkunden an (z. B. Gesellschaftsverhältnisse).
  3. Revisionsrechtliche Grenzen:

    • Die Auslegung von Individualvereinbarungen obliegt primär dem Tatrichter. Der BGH prüft nur, ob gesetzliche Auslegungsregeln oder Denkgesetze verletzt wurden.

Kernaussage: Die Entscheidung betont die strengen Voraussetzungen für Maklerprovisionen und die Auslegung vertraglicher Erstattungsklauseln. Eine Provisionspflicht entsteht nur bei tatsächlicher Verpflichtung des Veräußerers oder bei kausaler Maklertätigkeit. Bei Dritterwerb ist eine Zurechnung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich.

KI INHALT
"BGH-Urteil zur Maklerprovision: Streithelferbeitritt, Auslegung von Maklerklauseln, Vermittlungsleistung & Provisionspflicht bei Dritterwerb."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklerlohn
Kaufvertrag
Dritter
gesellschaftsrechtliche Bindung
NORM
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 652 Abs. 1 BGB
§ 66 Abs. 2 ZPO
§ 74 Abs. 1 ZPO
§ 97 Abs. 1 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.11.2018
AKTENZEICHEN
I ZR 10/18
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:211118UIZR10.18.0
LIEFERUNG
15.04.2019
ÄNDERUNG
16.05.2025