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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 20.03.2019 - I-13 U 71/17 – Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Köln, 31.01.2017 - 30 O 183/16 -; nachgehend OLG Köln, 14.05.2019 - 13 U 71/17 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entschied, dass ein Versicherungsvertreter (VV) den Versicherungsnehmer (VN) nicht über die Folgen einer bereits bei Vertragsschluss bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufklären muss, wenn diese dem VN bekannt ist. Die Klage des VN auf Leistungen aus einer Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung wurde abgewiesen, da der Versicherungsfall (Arbeitsunfähigkeit) erst nach Vertragsschluss eintreten muss.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN), ein Beamter, verlangt von dem Versicherungsunternehmen (VU) Leistungen aus einer Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung. Er berief sich darauf, dass der Versicherungsvertreter (VV) ihn nicht ausreichend über den Deckungsumfang beraten habe, insbesondere nicht darüber, dass eine bereits bei Vertragsschluss bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht versichert sei.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln wies die Klage ab. Es entschied, dass der VV keine Aufklärungspflicht über die fehlende Deckung bei bereits bestehender Arbeitsunfähigkeit hatte, da der VN diese selbst kannte. Der Versicherungsfall (Arbeitsunfähigkeit) setzt voraus, dass die versicherte Person nach Vertragsschluss arbeitsunfähig wird. Eine bei Abschluss bereits bestehende Arbeitsunfähigkeit löst keine Leistungspflicht aus.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Keine Beratungspflicht bei bekanntem Irrtum:

    • Der VV muss den VN nur aufklären, wenn er einen offensichtlichen Irrtum erkennt oder erkennen muss (§ 61 Abs. 1 VVG). Hier wusste der VN selbst, dass er bereits krankgeschrieben war.
    • Eine Beratungsbedürftigkeit entfällt, wenn der VN angibt, bereits ähnliche Versicherungen (z. B. eine Kreditratenversicherung) abgeschlossen zu haben, und keine risikorelevanten Gesundheitsfragen zu beantworten sind (z. B. wegen einer Karenzzeit).
  2. Versicherungsfall setzt zukünftige Arbeitsunfähigkeit voraus:

    • Der Versicherungsfall ist in § 2 Abs. 1 AUZEB 13 definiert als Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdauer. Eine bereits bei Antragstellung bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht deckungsfähig, da sonst die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Prämie vs. Risiko) gestört wäre (Verweis auf BGH, 19.02.1992).
    • Die Definition der Arbeitsunfähigkeit (§ 3 AUZEB 13) ist klar: Unfähigkeit, die bisherige oder eine gleichwertige Tätigkeit auszuüben. Dies versteht ein durchschnittlicher VN ohne weitere Erläuterung.
  3. Keine Besonderheit bei Beamten:

    • Der Eintritt des Versicherungsfalls hängt nicht von der Versetzung in den Ruhestand ab (wie der VN argumentierte), sondern von der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit.
    • Die Versicherung ist für Beamte nicht grundsätzlich sinnlos, da sie bei späterer Arbeitsunfähigkeit (nach Karenzzeit) leistet.
  4. Formale Aspekte:

    • Die Schriftgröße der Versicherungsbedingungen (§ 3 AUZEB 13) war nicht zu beanstanden, da keine gesetzlichen Vorgaben für eine Mindestgröße bestehen.

Ergebnis: Der VN erhält keine Leistungen, da seine Arbeitsunfähigkeit bereits bei Vertragsschluss bestand und der VV keine Aufklärungspflicht verletzt hat.

KI INHALT
Beratungspflicht des Versicherungsvertreters bei offensichtlichem Irrtum des Versicherungsnehmers; keine Aufklärungspflicht über Ausschluss bei bereits bestehender Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsunfähigkeit klar definiert; keine Sonderregeln für Beamte.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung
STICHWORT
Darlehensvertrag
Kreditlebensversicherung
Risikolebensversicherung
Beratungspflicht des VV aus Anlass einer Versicherungsvermittlung
Beratungsanlass
Anlass zur Beratung
kein Anlass zur Beratung bei vergleichbarem Vertragsschluss in der Vergangenheit
Gesundheitszustand
Pflichtverletzung
Versicherungsfall
Versicherungsvertrag
Arbeitslosigkeit
Arbeitsunfähigkeit
NORM
§ 389 BGB
§ 61 Abvs. 1 VVG
§ 32 VVG
§ 28 Abs. 2 Nr. 2a BDSG
§ 28 a Abs. 1 Nr. 2 BDSG
§ 28 a Abs. 1 Nr. 3 BDSG
§ 28 a Abs. 1 Nr. 4 BDSG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.03.2019
AKTENZEICHEN
I-13 U 71/17
13 U 71/17
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2019:0320.13U71.17.0A
LIEFERUNG
24.04.2019
ÄNDERUNG
26.03.2021