VERFAHRENSINFORMATIONEN
n.rkr.; nachfolgend OLG Karlsruhe, 14.11.2019 - 14 U 36/19 -
PRAXISHINWEISE
Die Entscheidung legt den Finger in die mangels klar herausgebildeter Fallgruppen offene Wunde, die die bisherige Spruchpraxis zu den Grundsätzen einer Kündigungserschwernis (vgl. die Übersicht in Anm. 8 m.w.N. zu OLG Hamburg, 17.03.2000) gerissen hat. Da eine Vorschussvereinbarung jedoch selbst Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung ist (BAG, 21.01.2015 LS 18), hätte die Kammer die Vorschussabrede gemäß § 242 BGB zumindest ergänzend auslegen und prüfen müssen, ob der eingeklagte oder ein ggf. niedrigerer Betrag bei einer von ihrem Standpunkt aus unbedenklichen Ratenzahlungsabrede fällig gewesen wäre.