Vorinstanz ArbG Ludwigshafen, 09.04.2018 - 2 Ca 1141/17 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.01.2019 – 5 Sa 226/18) entschied, dass ein Arbeitnehmer (AN) gegen sein vertragliches Wettbewerbsverbot verstößt, wenn er während des Arbeitsverhältnisses einen Wettbewerber des Arbeitgebers unterstützt – selbst außerhalb der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann Schadensersatz verlangen, wenn hierdurch Geschäfte (z. B. Kreditvermittlungen) entgehen. Die Beweisführung durch Auswertung von Serverprotokollen ist zulässig, wenn ein konkreter Anfangsverdacht besteht. Die Entscheidung begründet sich mit den §§ 60, 61 HGB, § 241 Abs. 2 BGB sowie den Grundsätzen zur Schadensschätzung (§ 287 ZPO, § 252 BGB).
Detaillierte Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Arbeitgeber (AG) verlangt von seinem Arbeitnehmer (AN) Schadensersatz wegen Verletzung des vertraglichen Wettbewerbsverbots (§§ 60, 61 HGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB).
- Vorwurf: Der AN unterstützte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses einen Wettbewerber des AG bei der Vermittlung von Immobilienkrediten – u. a. durch Weiterleitung von Kundendaten und Nutzung seines Dienst-PCs für wettbewerbswidrige E-Mails.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Verstoß gegen Wettbewerbsverbot:
- Der AN durfte keine Konkurrenztätigkeit für Dritte ausüben, selbst außerhalb der Arbeitszeit.
- Schon die Unterstützung eines Wettbewerbers (z. B. durch Weiterleitung von Kundendaten oder Nutzung betrieblicher IT) verstößt gegen §§ 60, 61 HGB.
- Der AG hat Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Provisionen (hier: vier Kreditvermittlungen).
Zulässigkeit der Beweisführung:
- Die Auswertung von Server- und Netzwerkprotokollen durch den AG ist prozessual verwertbar, wenn:
- Ein konkreter Anfangsverdacht (z. B. Kundenbeschwerde über Kontakt durch Wettbewerber) bestand.
- Die Maßnahme verhältnismäßig war (keine private Korrespondenz betroffen, keine Keylogger).
- Ein Verwertungsverbot nach DSGVO oder BDSG scheidet aus, da die Datenverarbeitung zur Aufklärung schwerer Pflichtverletzungen erforderlich war.
Schadensersatz:
- Der Schaden wird nach der Differenzhypothese (§ 249 BGB) und entgangenem Gewinn (§ 252 BGB) berechnet.
- Eine Schätzung (§ 287 ZPO) ist zulässig, wenn der AG greifbare Anknüpfungstatsachen vorträgt (z. B. durchschnittliche Provisionen der kooperierenden Bank).
- Vorteilsausgleichung: Ersparte Aufwendungen (z. B. fiktive Provisionen oder Sozialversicherungsbeiträge) sind anzurechnen.
c) Begründung des Gerichts:
Wettbewerbsverbot:
- §§ 60, 61 HGB gelten für alle Arbeitnehmer (nicht nur kaufmännische Angestellte) und verbieten jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des AG.
- Maßgeblich ist die Konkurrenzsituation zwischen AG und dem Dritten, für den der AN tätig wird.
- Der AN darf seine Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kundenkontakte nicht für Wettbewerber einsetzen.
Beweiswürdigung:
- Der AN kann den substantiierten Vortrag des AG (z. B. E-Mails vom Dienst-PC) nicht mit „Nicht-mehr-wissen“ bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO).
- Schutzbehauptungen (z. B. Kollegen hätten die E-Mails versandt) sind unglaubwürdig, wenn keine plausiblen Gründe vorliegen.
Datenschutz und Verwertbarkeit:
- Die DSGVO steht der Verwertung nicht entgegen, da:
- Die Datenverarbeitung zur Aufklärung schwerer Pflichtverletzungen (§ 26 BDSG n.F.) erforderlich war.
- Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des AN war verhältnismäßig (keine private Sphäre betroffen, konkreter Verdacht).
- Ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot (Art. 103 GG) kommt nur bei gravierenden Grundrechtsverstößen in Betracht – hier nicht gegeben.
Schadensberechnung:
- Der entgangene Gewinn ist wahrscheinlich, wenn der Wettbewerber ohne die Unterstützung des AN die Geschäfte nicht hätte abschließen können.
- Die Chance des AG, die Kunden zu gewinnen, war nicht gering, da der Wettbewerber auf die Kenntnisse des AN angewiesen war.
Hinweis: Deliktische Ansprüche (§§ 823, 826 BGB i. V. m. § 17 UWG) wurden nicht geprüft, da der AG seine Forderung auf vertragliche Ansprüche stützte.