Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 10.01.2018 - 7 Sa 185/17 -; ArbG Wesel, 13.01.2017 - 1 Ca 1510/16 -
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Fazit / Kurzzusammenfassung:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine im Arbeitsvertrag enthaltene Regelung, wonach der Arbeitnehmer (AN) auf Verlangen des Arbeitgebers (AG) ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren muss, kein bereits wirksames Wettbewerbsverbot, sondern einen Vorvertrag darstellt. Dieser Vorvertrag ist wirksam, wenn er die zeitliche Ausübung des Verlangens auf den Zeitraum vor einer Kündigung beschränkt und keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des AN nach § 74a HGB darstellt. Im konkreten Fall wurde der Vorvertrag als zulässig erachtet, da der AG sein Verlangen nur vor einer Kündigung ausüben konnte und das Arbeitsverhältnis noch nicht lange bestand.
Zusammenfassung der Entscheidung im Detail:
a) Wer will was von wem woraus?
Kläger (AN): Der Arbeitnehmer begehrt die Zahlung einer Karenzentschädigung (§ 74c HGB) für die Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.
Er stützt seinen Anspruch auf eine Klausel im Arbeitsvertrag (§ 20 nebst Anlage 1), die regelt, dass er auf Verlangen des AG ein Wettbewerbsverbot vereinbaren muss.
Der AN hatte zunächst eine Feststellungsklage erhoben, dass der AG zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet ist.
Beklagter (AG): Der Arbeitgeber bestreitet die Zahlungspflicht und argumentiert, dass kein wirksames Wettbewerbsverbot vereinbart wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Zulässigkeit der Klage:
- Die Erweiterung der Klage auf zwischenzeitlich fällig gewordene Karenzentschädigungsansprüche ist als zulässige Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO) anzusehen.
- Der Feststellungsantrag des AN ist zulässig, da:
- Ein Feststellungsinteresse besteht (AG lehnt Zahlung ab).
- Der Antrag hinreichend bestimmt ist (Zeitraum und Höhe der Karenzentschädigung sind konkretisiert).
Rechtliche Einordnung der Vertragsklausel:
- Die Regelung in § 20 Arbeitsvertrag nebst Anlage 1 stellt kein bereits wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot, sondern einen Vorvertrag dar, der den AG berechtigt, später den Abschluss eines Wettbewerbsverbots zu verlangen.
- Begründung:
- Der Wortlaut („auf Verlangen des Unternehmens ein Wettbewerbsverbot […] zu vereinbaren“) deutet auf eine Verpflichtung zum späteren Vertragsschluss hin, nicht auf einen bereits abgeschlossenen Hauptvertrag.
- Die einheitliche Gestaltung von Arbeitsvertrag und Anlage (gleiche Paginierung, Bezugnahmen) spricht für eine gemeinsame Auslegung.
- Ein sofortiger Abschluss des Wettbewerbsverbots wäre systemfremd, da Vorvertrag und Hauptvertrag dann zeitgleich entstanden wären (was den Vorvertrag überflüssig machen würde).
Formelle Wirksamkeit:
- Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bedarf der Schriftform (§ 74 Abs. 1 HGB, § 126 Abs. 2 BGB).
- Auch ein Vorvertrag über ein solches Verbot muss schriftlich abgeschlossen werden, da dem Formerfordernis eine Warnfunktion zukommt (Schutz des AN vor übereilten Bindungen).
Materielle Wirksamkeit des Vorvertrags:
- Der Vorvertrag ist nicht automatisch unwirksam, sondern nur dann, wenn er eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des AN nach § 74a Abs. 1 Satz 2 HGB darstellt.
- Unbilligkeit liegt vor, wenn:
- Der AG das Verlangen auch nach einer Kündigung stellen könnte (da der AN dann in Unsicherheit über seine berufliche Zukunft lebt).
- Der AN keine Planungssicherheit hat und sich aus Angst vor einer späteren Inanspruchnahme konkurrenzfrei verhalten muss (was einem entschädigungslosen Wettbewerbsverbot gleichkommt).
- Keine Unbilligkeit, wenn:
- Das Verlangen des AG nur vor einer Kündigung gestellt werden kann (wie im vorliegenden Fall: „solange der Arbeitsvertrag nicht von einer Partei gekündigt wurde“).
- Das Arbeitsverhältnis noch nicht lange besteht (hier: kürzer als 2 Jahre) und der AG ein berchtigtes Interesse an der flexiblen Ausgestaltung hat (z. B. Abhängigkeit von der geschäftlichen Entwicklung).
Ergebnis:
- Der Vorvertrag ist wirksam, da:
- Die Ausübung des Verlangens auf den Zeitraum vor einer Kündigung beschränkt ist.
- Keine unbillige Erschwerung des Fortkommens vorliegt (kurze Betriebszugehörigkeit, berechtigtes Interesse des AG).
- Der AN hat kein Wahlrecht (wie bei einem unwirksamen Vorvertrag), sondern muss das Verlangen des AG auf Abschluss des Wettbewerbsverbots akzeptieren, wenn der AG dies vor einer Kündigung erklärt.
c) Begründung des Gerichts:
Auslegung der Vertragsklausel:
- Maßgeblich ist der objektive Wortlaut aus der Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners (nicht die subjektive Absicht der Parteien).
- Die Formulierung „bereit, auf Verlangen […] zu vereinbaren“ spricht klar für einen Vorvertrag.
Schriftform:
- Da der Hauptvertrag (Wettbewerbsverbot) der Schriftform bedarf, gilt dies auch für den Vorvertrag, da anderenfalls die Warnfunktion umgangen würde.
Interessenabwägung (§ 74a HGB):
- Schutzzweck: Der AN soll nicht unnötig in seiner beruflichen Freiheit eingeschränkt werden.
- Grenze: Ein Vorvertrag ist nur dann unwirksam, wenn er den AN unzumutbar belastet (z. B. bei Ausübungsmöglichkeit nach Kündigung).
- Einzelfallprüfung: Hier überwiegt das Interesse des AG an einer flexiblen Regelung, da das Arbeitsverhältnis noch jung war und die Filiale erst kurz zuvor gegründet worden ist.
Keine analoge Anwendung von § 75a HGB:
- Die Norm erlaubt dem AG, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten.
- Eine zeitliche Begrenzung des Vorvertrags auf ein Jahr vor Beendigung (analog § 75a HGB) ist nicht geboten, da die Interessenlage nicht vergleichbar ist.
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Kernaussage:
Ein Vorvertrag über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist wirksam, wenn er schriftlich fixiert ist und die Ausübung des Verlangens vor einer Kündigung erfolgen muss. Eine unbillige Erschwerung des Fortkommens liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer auch nach einer Kündigung noch mit einem Verlangen rechnen muss. Im konkreten Fall war der Vorvertrag wirksam, sodass der Arbeitnehmer bei Ausübung des Verlangens durch den Arbeitgeber Anspruch auf Karenzentschädigung hat.