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ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Reutlingen, 19.03.2019 - 7 Ca 89/18

VERFAHRENSINFORMATIONEN

nachgehend LAG Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 3 Sa 38/19 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Reutlingen entschied, dass der Zugang einer Kündigung durch Einwurf-Einschreiben nicht allein durch Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG bewiesen werden kann. Der Arbeitgeber muss den Zugang konkret beweisen, da ein Anscheinsbeweis hier nicht greift.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (Kündigender) will die Wirksamkeit einer Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer durchsetzen. Er stützt sich dabei auf die Zustellung der Kündigung per Einwurf-Einschreiben und legt Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG als Beweis vor. Der Arbeitnehmer bestreitet den Zugang der Kündigung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Reutlingen hat entschieden, dass der Arbeitgeber den Zugang der Kündigung nicht ausreichend bewiesen hat. Allein die Vorlage des Einlieferungs- und Auslieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens genügt nicht, um den Zugang nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat seine Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt, da er keine weiteren Beweise für das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren vorgelegt hat.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Zugang einer Willenserklärung: Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB geht eine Willenserklärung zu, sobald sie in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt und dieser die Möglichkeit hat, Kenntnis davon zu nehmen. Die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang trägt der Kündigende (Arbeitgeber).
  • Einwurf-Einschreiben: Bei dieser Zustellform dokumentiert die Deutsche Post AG den Einwurf mit Datums- und Uhrzeitangabe. Allerdings können die Belege der Deutschen Post AG keinen Vollbeweis (§ 418 ZPO) oder Anscheinsbeweis für den Zugang begründen, da:
  • Die Deutsche Post AG als Aktiengesellschaft keine öffentlichen Urkunden mehr erstellt.
  • Es handelt sich nicht um einen typischen Geschehensablauf, der einen Anscheinsbeweis rechtfertigt. Postzustellungen sind fehleranfällig, und Streit über die korrekte Ausführung dokumentierter Abläufe ist häufig.
  • Der Empfänger kann den Nicht-Erhalt eines Schreibens kaum beweisen (negative Tatsache), während der Absender die Zustellungsart wählt und damit das Risiko des Zugangsnachweises tragen muss.
  • Fehlende Beweise des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat trotz gerichtlichen Hinweises auf die streitige Rechtslage keine weiteren Beweise für das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren vorgelegt (z. B. Nachweis, dass der Postzusteller die Sendung tatsächlich eingeworfen hat). Daher scheitert der Beweis des Zugangs.

Rechtliche Folge: Die Kündigung ist mangels nachgewiesenem Zugang unwirksam.

KI INHALT
"Einwurf-Einschreiben reichen nicht als Zugangsnachweis für Kündigungen. Der Absender trägt die Beweislast und kann Anscheinsbeweis nicht allein durch Einlieferungs- und Auslieferungsbelege führen."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zugang Willenserklärung
Einwurfeinschreiben
Urkundenbeweis
Anscheinsbeweis
FUNDSTELLE
AE 19, 82
AA 20, 7 LS
NORM
§ 2 Abs. 3 Nr. 3 ArbGG
§ 46 c ArbGG
§ 48 Abs. 1 a Satz 1 ArbGG
§ 64 Abs. 3 ArbGG
REDAKTION
Evers
GERICHT
ArbG Reutlingen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.03.2019
AKTENZEICHEN
7 Ca 89/18
ECLI
ECLI:DE:ARBGREU:2019:0319.7CA89.18.0A
LIEFERUNG
05.06.2019
ÄNDERUNG
03.07.2025