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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg entscheidet, dass ein Unternehmer einem Handelsvertreter auf Antrag den Zugang zu seinen Geschäftsbüchern und EDV-Systemen über einen Wirtschaftsprüfer gewähren muss, um die Richtigkeit der Provisionabrechnung zu prüfen. Der Unternehmer kann sich nicht auf Verjährung berufen, wenn der Handelsvertreter eine Stufenklage führt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt vom Unternehmer (U) die Erteilung eines Buchauszugs bzw. die Einsichtnahme in dessen Geschäftsbücher, EDV-Systeme und Datenbanken, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Provisionabrechnung gemäß § 87c Abs. 4 HGB zu überprüfen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Unternehmer muss dem Handelsvertreter gestatten, einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen zur Einsicht in die relevanten Unterlagen zu bestellen.
- Der Handelsvertreter hat kein Recht, eigene Hilfspersonen hinzuzuziehen.
- Eine Durchsuchung der Geschäftsräume des Unternehmens kommt nur infrage, wenn die Bücher unvollständig sind.
- Der Unternehmer kann sich nicht auf Verjährung berufen, wenn der Handelsvertreter im Wege einer Stufenklage einen Zahlungsanspruch geltend macht – selbst wenn die Bucheinsicht erst später beantragt wird.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Einsichtnahme ist notwendig, um die Richtigkeit der Abrechnung zu prüfen (§ 87c Abs. 4 HGB).
- Die Stufenklage (erst Bucheinsicht, dann Zahlungsanspruch) hindert nicht die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs, da dieser bereits mit der Klageerhebung „ins Auge gefasst“ wurde und somit nicht verjährt.
- Eine Durchsuchung ist nur bei Unvollständigkeit der Bücher verhältnismäßig.
- Die Hinzuziehung eigener Hilfspersonen durch den HV wäre ein unzulässiger Eingriff in die Rechte des Unternehmens.