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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 24.07.2019 - VII ZR 90/18 – Rolltreppen und Rollsteigen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen: OLG Karlsruhe, 16. März 2018, 15 U 111/17; LG Mannheim, 26. Juni 2017, 24 O 7/17

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten unzulässig ist, weil der Wert der Beschwer (10.000 €) die gesetzliche Grenze von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO) nicht übersteigt. Der Beklagte konnte keine glaubhaften Angaben machen, die eine höhere Beschwer rechtfertigen, da er in den Vorinstanzen keine ausreichenden Beweise für höhere Provisionsforderungen vorgebracht hatte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Beklagte (vermutlich ein Unternehmer) begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des OLG Karlsruhe, das ihn zur Zahlung von Provisionsforderungen verurteilt hat. Er stützt sich auf die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 543 ZPO, um die Revision zu erreichen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig ab, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer unter 20.000 € liegt. Eine Heraufsetzung des Streitwerts (bisher 10.000 €) scheiterte, da der Beklagte keine ausreichenden Beweise für höhere Forderungen vorlegen konnte.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Maßgeblicher Zeitpunkt: Die Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem OLG.
  2. Keine neuen Angaben im Beschwerdeverfahren: Der Beklagte durfte sich nicht auf neue Angaben berufen, um die Wertgrenze zu überschreiten, da er in den Vorinstanzen keine konkreten higheren Forderungen glaubhaft gemacht hatte.
  3. Fehlende Glaubhaftmachung: Die vom Beklagten zitierten Urteile des OLG enthielten keine Feststellungen zur Höhe weiterer Provisionsforderungen. Zudem hatte er gegen die Streitwertfestsetzung des OLG (10.000 €) keine Erinnerung eingelegt, was neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren ausschloss.

Rechtliche Grundlage: § 26 Nr. 8 EGZPO (Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nur bei Beschwer über 20.000 €).

KI INHALT
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, wenn Beschwer unter 20.000 € liegt; Streitwert nicht heraufsetzbar, wenn Beklagter keine höheren Forderungen glaubhaft gemacht hat.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Rolltreppen und Rollsteigen
STICHWORT
Wert der Beschwer
Streitwert
Nichtzulassungsbeschwerde
NORM
§ 26 Nr. 8 EGZPO
§ 522 Abs. 2 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
24.07.2019
AKTENZEICHEN
VII ZR 90/18
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:240719BVIIZR90.18.0
LIEFERUNG
14.08.2019
ÄNDERUNG
27.02.2020