Vorinstanz LG Düsseldorf, 05.11.1996
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter sich die Kenntnis eines Angestellten in einem Reisebüro über den Vertragspartner nach den Grundsätzen der Wissenszurechnung zurechnen lassen muss, da das Reisebüro als selbstständiger Handelsvertreter (§ 84 ff. HGB) tätig ist und die Kenntnis des Vertreters gemäß § 166 Abs. 1 BGB dem Vertretenen (Reiseveranstalter) zugerechnet wird.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Dritter (z. B. ein Kunde) könnte vom Reiseveranstalter (Unternehmer, U) die Berücksichtigung von Kenntnissen verlangen, die ein Angestellter eines Reisebüros über den Vertragspartner hat. Dies ergibt sich aus der Handelsvertretertätigkeit des Reisebüros (§ 84 ff. HGB) und der Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat festgestellt, dass:
- Ein Reisebüro, das ständig mit der Vermittlung von Verträgen für einen Reiseveranstalter betraut ist, als selbstständiger Handelsvertreter gilt.
- Die Kenntnis des Reisebüroangestellten über den Vertragspartner dem Reiseveranstalter nach § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet wird.
c) Begründung des Gerichts:
- Das Reisebüro übt eine selbstständige Handelsvertretertätigkeit aus (st. Rspr. des BGH, z. B. BGHZ 62, 71; 82, 219).
- § 166 Abs. 1 BGB regelt die Wissenszurechnung: Wer einen anderen mit der Erledigung von Angelegenheiten in eigener Verantwortung beauftragt, muss sich dessen Wissen zurechnen lassen.
- Dies entspricht dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Auftraggeber für das Wissen seines Beauftragten einstehen muss (BGH, BGHZ 83, 293; 117, 106).