Vorinstanz ArbG Wiesbaden, 31.10.2012 - 3 Ca 1102/12 -
zu der Entscheidung vgl. Burgmer, Soltyszeck, jurisPR-ArbR 34/2014 Anm. 6
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hessen entscheidet, dass Arbeitsgerichte für Klagen von Handelsvertretern (HV) nur zuständig sind, wenn die speziellen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG erfüllt sind. Andernfalls sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Regelung für HV geht dabei der allgemeinen Regelung für arbeitnehmerähnliche Personen (§ 5 Abs. 1 ArbGG) vor.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) klagt gegen einen Unternehmer (U). Der HV macht geltend, dass seine Tätigkeit tatsächlich als weisungsabhängiger Arbeitnehmer (AN) einzuordnen sei oder dass der Aufhebungsvertrag zum Anstellungsvertrag angefochten werden könne. Er begehrt daher den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hessen entscheidet, dass die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind. Die Klage des HV fällt nicht in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, selbst wenn dieser als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG anzusehen wäre. Stattdessen sind die ordentlichen Gerichte zuständig, da die speziellere Regelung des § 5 Abs. 3 ArbGG für HV vorrangig ist und deren Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind.
c) Begründung des Gerichts:
- § 5 Abs. 3 ArbGG als lex specialis: Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für HV abschließend und geht der allgemeinen Regelung für arbeitnehmerähnliche Personen (§ 5 Abs. 1 ArbGG) vor.
- Keine Anwendung von § 5 Abs. 1 ArbGG: Selbst wenn der HV als arbeitnehmerähnlich eingestuft werden könnte, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten durch § 5 Abs. 3 ArbGG ausgeschlossen, sofern dessen Voraussetzungen (z. B. bestimmte Vergütungsgrenzen) nicht vorliegen.
- Bruttobezüge als Berechnungsgrundlage: Für die Prüfung der Vergütungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 3 ArbGG sind die Bruttobezüge maßgeblich (Bestätigung der BGH-Rechtsprechung).
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 5 Abs. 1 und 3 ArbGG
- § 92a HGB (Handelsvertreterrecht)
- Rechtsprechung des BAG und BGH zur Abgrenzung von HV und AN.