Vorinstanz ArbG Koblenz, 03.11.2004 - 4 Ca 2297/03 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer (AN), der als Handelsvertreter (HV) Provisionsansprüche gegen seinen Arbeitgeber (AG) geltend macht, die gesetzlichen Darlegungs- und Beweispflichten nach § 87 Abs. 1 HGB erfüllen muss. Er kann sich nicht auf Krankheit berufen, um seine Pflichten zu umgehen, da ihm mit § 87c HGB ausreichende Mittel zur Informationsbeschaffung (Abrechnung, Buchauszüge, Auskunft, Bucheinsicht) zur Verfügung stehen. Eine eidesstattliche Versicherung kann erst verlangt werden, wenn alle gesetzlichen Informationsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, insbesondere die Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN), der als Handelsvertreter (HV) tätig ist, macht Provisionsansprüche gegen seinen Arbeitgeber (AG) geltend. Rechtsgrundlage sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB), insbesondere § 87 Abs. 1 (Provisionsanspruch) und § 87c HGB (Informationsrechte des HV).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Klage des AN auf Provisionszahlung abgewiesen, weil dieser seine Darlegungs- und Beweispflicht nicht erfüllt hat. Insbesondere:
- Der AN muss substantiiert vortragen, welche konkreten Vermittlungsleistungen er erbracht hat und welche Geschäftsabschlüsse (mit Nettoumsatz) hieraus resultierten.
- Eine eidesstattliche Versicherung über erteilte Auskünfte kann der AN erst verlangen, wenn er alle gesetzlichen Informationsmöglichkeiten nach § 87c HGB (Abrechnung, Buchauszüge, Auskunft, Bucheinsicht) ausgeschöpft hat. Die bloße Forderung nach Auskünften oder Buchauszügen reicht nicht aus – die Bucheinsicht muss explizit geltend gemacht werden.
c) Begründung des Gerichts:
Darlegungslast des HV/AN:
- Der AN trägt als HV die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen (§ 87 Abs. 1 HGB). Eine langandauernde Krankheit entbindet ihn nicht von dieser Pflicht.
- Das HGB bietet ihm mit § 87c HGB ausreichende Instrumente, um die notwendigen Informationen zu beschaffen (z. B. Abrechnungen, Buchauszüge, Bucheinsicht). Diese muss er aktiv nutzen.
Keine Garantieprovision:
- Die Überschrift "Verkauf" in der vertraglichen Regelung spricht gegen eine vereinbarte Garantieprovision, da diese typischerweise nicht an Verkäufe geknüpft ist.
Ausschöpfung der Informationsrechte:
- Der Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung setzt voraus, dass der AN alle gesetzlichen Mittel nach § 87c HGB genutzt hat.
- Die Bucheinsicht (§ 87c Abs. 4 HGB) ist dabei das letzte Mittel – solange der AN diese nicht (erfolglos) geltend gemacht hat, kann er keine eidesstattliche Versicherung verlangen. Die bloße Forderung nach Auskünften oder Buchauszügen reicht nicht aus.