Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Rheinland-Pfalz, 06.04.2005 - 9 Sa 60/05

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Koblenz, 03.11.2004 - 4 Ca 2297/03 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer (AN), der als Handelsvertreter (HV) Provisionsansprüche gegen seinen Arbeitgeber (AG) geltend macht, die gesetzlichen Darlegungs- und Beweispflichten nach § 87 Abs. 1 HGB erfüllen muss. Er kann sich nicht auf Krankheit berufen, um seine Pflichten zu umgehen, da ihm mit § 87c HGB ausreichende Mittel zur Informationsbeschaffung (Abrechnung, Buchauszüge, Auskunft, Bucheinsicht) zur Verfügung stehen. Eine eidesstattliche Versicherung kann erst verlangt werden, wenn alle gesetzlichen Informationsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, insbesondere die Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN), der als Handelsvertreter (HV) tätig ist, macht Provisionsansprüche gegen seinen Arbeitgeber (AG) geltend. Rechtsgrundlage sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB), insbesondere § 87 Abs. 1 (Provisionsanspruch) und § 87c HGB (Informationsrechte des HV).


b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Klage des AN auf Provisionszahlung abgewiesen, weil dieser seine Darlegungs- und Beweispflicht nicht erfüllt hat. Insbesondere:

  • Der AN muss substantiiert vortragen, welche konkreten Vermittlungsleistungen er erbracht hat und welche Geschäftsabschlüsse (mit Nettoumsatz) hieraus resultierten.
  • Eine eidesstattliche Versicherung über erteilte Auskünfte kann der AN erst verlangen, wenn er alle gesetzlichen Informationsmöglichkeiten nach § 87c HGB (Abrechnung, Buchauszüge, Auskunft, Bucheinsicht) ausgeschöpft hat. Die bloße Forderung nach Auskünften oder Buchauszügen reicht nicht aus – die Bucheinsicht muss explizit geltend gemacht werden.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Darlegungslast des HV/AN:

    • Der AN trägt als HV die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen (§ 87 Abs. 1 HGB). Eine langandauernde Krankheit entbindet ihn nicht von dieser Pflicht.
    • Das HGB bietet ihm mit § 87c HGB ausreichende Instrumente, um die notwendigen Informationen zu beschaffen (z. B. Abrechnungen, Buchauszüge, Bucheinsicht). Diese muss er aktiv nutzen.
  2. Keine Garantieprovision:

    • Die Überschrift "Verkauf" in der vertraglichen Regelung spricht gegen eine vereinbarte Garantieprovision, da diese typischerweise nicht an Verkäufe geknüpft ist.
  3. Ausschöpfung der Informationsrechte:

    • Der Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung setzt voraus, dass der AN alle gesetzlichen Mittel nach § 87c HGB genutzt hat.
    • Die Bucheinsicht (§ 87c Abs. 4 HGB) ist dabei das letzte Mittel – solange der AN diese nicht (erfolglos) geltend gemacht hat, kann er keine eidesstattliche Versicherung verlangen. Die bloße Forderung nach Auskünften oder Buchauszügen reicht nicht aus.
KI INHALT
Handelsvertreter müssen Provisionsansprüche nach § 87 HGB substantiiert belegen und können sich nicht auf Krankheit berufen. Informationsrechte nach § 87c HGB (Abrechnung, Buchauszüge, Bucheinsicht) sind vor eidesstattlicher Versicherung auszuschöpfen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Darlegungs- und Beweislast
Provisionsanspruch
Nachweis der Akquisitionstätigkeit
Rangfolge der Informationsrechte
Bucheinsicht
eidesstattliche Versicherung
Buchauszug
Abgrenzung Garantieprovision / Provision
Auslegung
Überschrift
NORM
§ 59 HGB
§ 65 HGB
§ 87 HGB
§ 87 c HGB
§ 87 c Abs. 1 HGB
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 87 c Abs. 3 HGB
§ 87 c Abs. 4 HGB
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
LAG Rheinland-Pfalz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.04.2005
AKTENZEICHEN
9 Sa 60/05
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2005:0406.9SA60.05.0A
LIEFERUNG
22.08.2019
ÄNDERUNG
02.04.2020