Vorinstanzen OLG München; LG München
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein nachgeschobener Kündigungsgrund nur wirksam ist, wenn objektiv bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Kündigung ein wichtiger Grund vorlag, der die Vertragsfortsetzung unzumutbar machte. Subjektive Kenntnis oder spätere Erkenntnisse des Kündigenden reichen nicht aus. Im konkreten Fall scheiterte die Kündigung, weil die nachträglich vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Gekündigten sich als unbegründet herausstellten. Zudem klärte der BGH, dass eine Verdachtskündigung nur greift, wenn der Verdacht im Kündigungszeitpunkt bestandsfähig war – nicht, wenn er erst später bekannt wird oder sich als haltlos erweist.
Im Detail:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kündigender (z. B. ein Vertragspartner, hier vermutlich ein Musikverlag) will einen Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.
- Gekündigter (Vertragspartner) wehrt sich gegen die Kündigung, weil der nachgeschobene Grund (z. B. wirtschaftliche Schwierigkeiten oder ein Verdacht) objektiv nicht bestand oder erst später bekannt wurde.
- Rechtsgrundlage: § 314 BGB (Kündigung aus wichtigem Grund) und allgemeine Grundsätze zu Treu und Glauben (§ 242 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Ein nachgeschobener Kündigungsgrund ist nur wirksam, wenn objektiv bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Kündigung ein wichtiger Grund vorlag, der die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar machte.
- Im konkreten Fall: Die nachträglich vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Gekündigten rechtfertigten die Kündigung nicht, weil sie sich als unbegründet herausstellten.
- Eine Verdachtskündigung (Kündigung wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung) setzt voraus, dass der Verdacht im Kündigungszeitpunkt bestandsfähig war. Ein erst später bekannter oder unbegründeter Verdacht kann nicht nachgeschoben werden.
- Die Revision gegen die Schadensberechnung (Gewinnspanne von 10 % statt 5 %) wurde als unzulässig abgewiesen, da sie die tatrichterlichen Feststellungen nicht erschütterte.
c) Begründung des Gerichts:
- Objektive Betrachtung: Entscheidend ist die Sachlage im Kündigungszeitpunkt, nicht die spätere Sicht des Kündigenden. Subjektive Unkenntnis oder nachträgliche Erkenntnisse rechtfertigen keine nachgeschobene Kündigung.
- Treu und Glauben (§ 242 BGB): Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Kündigende sich auf einen tatsächlich unbegründeten Verdacht berufen will, den er zum Kündigungszeitpunkt nicht kannte.
- Verdachtskündigung vs. Nachschieben: Bei einer Verdachtskündigung zählt die subjektive Einstellung des Kündigenden im Kündigungsmoment. Beim Nachschieben eines Grundes muss dieser jedoch objektiv bereits bestanden haben.
- Revisionsrecht: Die Schadensberechnung durch die Vorinstanzen (10 % Gewinnspanne) war tatrichterlich fundiert und konnte nicht mit neuen Berechnungen (5 %) angegriffen werden.