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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hannover, 16.07.2019 - 32 O 44/18 – Postbank Immobilien –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hannover entschieden, dass ein als Handelsvertreter (HV) tätiger Immobilienmakler im nichtgewerblichen Bereich grundsätzlich keinen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB hat, da vermittelte Immobiliengeschäfte hier meist keine Folgegeschäfte nach sich ziehen. Eine Ausnahme gilt für Großkunden (z. B. Verkäufer vieler Wohnungen), wenn der HV eine langfristige Geschäftsbeziehung aufgebaut hat und noch vermittlungsfähige Objekte vorhanden sind. Tippgeberprovisionen begründen keinen AA, da sie bereits Folgegeschäfte darstellen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein ehemaliger Handelsvertreter (HV), der als Immobilienmakler für die Postbank Immobilien (Unternehmer, U) tätig war, verlangt nach Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB. Der Anspruch soll die Vorteile des U aus Folgegeschäften mit vom HV geworbenen Kunden ausgleichen, an denen der HV nach Vertragsende nicht mehr durch Provisionen partizipiert.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Hannover hat den AA im Grundsatz abgelehnt, da im nichtgewerblichen Immobilienmaklergeschäft vermittelte Geschäfte regelmäßig keine Folgegeschäfte nach sich ziehen. Ausnahme: Bei Großkunden (z. B. Verkäufer vieler Wohnungen) kann ein AA bestehen, wenn:

  • Der HV eine langfristige Vertriebsvereinbarung für eine Vielzahl von Objekten ausgehandelt hat,
  • der Kunde in einer ständigen Geschäftsbeziehung zum U steht und
  • beim Ausscheiden des HV noch vermittlungsfähige Objekte vorhanden sind. Tippgeberprovisionen (z. B. aus Finanzierungsverträgen) begründen keinen AA, da sie bereits Folgegeschäfte sind und keine weiteren Geschäfte erwarten lassen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Zweck des AA (§ 89b HGB): Der AA soll Unternehmervorteile (Folgeschäfte mit Stammkunden) und Provisionsverluste des HV ausgleichen. Dies setzt voraus, dass der U nach Vertragsende dauerhaft von den vom HV aufgebauten Geschäftsbeziehungen profitiert (BGH-Rechtsprechung).

  2. Besonderheit Immobilienmakler: Im nichtgewerblichen Bereich sind Immobiliengeschäfte Einmalgeschäfte ohne typische Folgegeschäfte. Daher entfällt der AA regelmäßig (Bestätigung der Rechtsprechung des LG Frankfurt/Main).

  3. Ausnahme Großkunden: Bei Vermittlung vieler Objekte (z. B. Wohnungen/Gewerbeeinheiten) kann eine ständige Geschäftsbeziehung entstehen, die Folgegeschäfte erwartet – dann ist ein AA gerechtfertigt.

  4. Tippgeberprovisionen: Diese sind kein Indiz für Folgegeschäfte, da sie selbst bereits Folgegeschäfte darstellen (z. B. Finanzierungen nach Kaufvermittlung) und keine weiteren Geschäfte nach sich ziehen.

KI INHALT
Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB gleicht Unternehmervorteile und Provisionsverluste aus. Immobilienmakler im nichtgewerblichen Bereich haben grundsätzlich keinen Anspruch, außer bei Großkunden mit laufenden Geschäften. Tippgeberprovisionen begründen keine Folgegeschäfte.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Postbank Immobilien
STICHWORT
AA des HV
Zweck des AA
Immobilienmakler
Immobiliengeschäft
Immobilienmakler
Vertragsbeendigung
Provision
Maklervertrag
NORM
§ 89 b HGB
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
LG Hannover
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.07.2019
AKTENZEICHEN
32 O 44/18
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2019:0716.32O44.18.0A
LIEFERUNG
13.09.2019
ÄNDERUNG
27.02.2020