Vorinstanz ArbG Bochum, 13.01.2016 - 3 Ca 1131/15 -
vgl. dazu auch die parallele Auseinandersetzung der Parteien LAG Hamm, 15.05.2017 - 2 Ta 508/16 - BeckRS 17, 156441 = NRWE = openJur = IWW über die Zulässigkeit des Rechtswegs
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm hat entschieden, dass zwischen einem Vertriebsmitarbeiter (Geschäftsführer einer GbR) und einem Unternehmer kein Arbeitsverhältnis besteht, da die tatsächliche Vertragsdurchführung und der Rechtsbindungswille der Parteien gegen eine persönliche Abhängigkeit sprechen. Die bloße wirtschaftliche Abhängigkeit oder vereinzelte Weisungen reichen für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht aus.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertriebsmitarbeiter (Geschäftsführer einer GbR) begehrt die Feststellung, dass zwischen ihm und einem Unternehmer (U) ein Arbeitsverhältnis besteht. Er stützt seinen Anspruch auf die langjährige Zusammenarbeit und die Behauptung, er habe weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit gearbeitet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Stattdessen handele es sich um ein Vertragsverhältnis mit der GbR (als Vertragspartnerin des U) oder um eine selbstständige Tätigkeit des Vertriebsmitarbeiters (z. B. als Handelsvertreter).
c) Begründung des Gerichts:
Fehlender substantiierter Vortrag:
- Der Vertriebsmitarbeiter hat nicht konkret dargelegt, wann und unter welchen Umständen ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sein soll. Ein Ausforschungsbeweis (z. B. durch Zeugen) ist unzulässig, wenn der Vortrag zu unbestimmt ist.
Vertragspartner ist die GbR, nicht der Geschäftsführer:
- Die GbR hat dem U über Jahre Rechnungen gestellt und Umsatzsteuer vereinnahmt. Der U hat stets betont, nur mit der GbR – nicht mit dem Geschäftsführer persönlich – kontrahieren zu wollen. Ein konkludenter Arbeitsvertrag scheitert am fehlenden Rechtsbindungswillen des U.
Kein Schein- oder Umgehungsgeschäft (§ 117 BGB):
- Die Rechnungsstellung durch die GbR und die steuerliche Behandlung (Umsatzsteuer) sprechen gegen ein Scheingeschäft. Selbst wenn Zahlungen auf das Privatkonto des Geschäftsführers flossen, ändert dies nichts an der Vertragspartnerschaft mit der GbR.
Abgrenzung Arbeitsverhältnis vs. Selbstständigkeit:
- Ein Arbeitsverhältnis setzt persönliche Abhängigkeit voraus (§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB), insbesondere Weisungsgebundenheit in Inhalt, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit.
- Keine hinreichenden Indizien für persönliche Abhängigkeit:
- Keine festen Arbeitszeiten: Der Vertriebsmitarbeiter konnte seine Arbeitszeit selbst bestimmen (z. B. Ablehnung von Terminen möglich).
- Keine einseitige Dienstplaneinteilung: Die Termine wurden zwar vom U im EDV-System organisiert, basierten aber auf Vorgaben des Vertriebsmitarbeiters selbst.
- Einzelne Weisungen (z. B. Bitte um Terminverschiebung) oder betriebliche Organisation (z. B. Schulungen, Firmen-iPad, Visitenkarten) reichen nicht aus, um eine persönliche Abhängigkeit zu begründen.
- Wirtschaftliche Abhängigkeit (z. B. U als einziger Auftraggeber) ist nicht gleichbedeutend mit persönlicher Abhängigkeit.
Gesamtwürdigung der Umstände:
- Die praktische Durchführung des Vertrags (Rechnungsstellung durch GbR, Flexibilität bei Arbeitszeiten, fehlende ständige Dienstbereitschaft) spricht gegen ein Arbeitsverhältnis.
- Vereinzelte Indizien (z. B. Urlaubsantrag, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) sind nicht ausreichend, da sie auch im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit denkbar sind.
Rechtliche Einordnung:
- Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des BAG zur Abgrenzung von Arbeitsverhältnissen und selbstständiger Tätigkeit (z. B. BAG, 17.01.2017 – 9 AZR 76/16).
- Maßgeblich ist der objektive Geschäftsinhalt (tatsächliche Durchführung > formale Vereinbarung).
- § 611a BGB (Abgrenzung Arbeitnehmer/Selbstständiger) bestätigt die Grundsätze: Persönliche Abhängigkeit ist entscheidend, nicht die Bezeichnung des Vertrags.