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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 424/17 – Montagestammarbeiter –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Hamburg, 20.07.2017 - 7 Sa 40/17 - BeckRS 17, 126339; ArbG Hamburg, 08.02.2017 - 27 Ca 277/16 - BeckRS 17, 126340

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass bei einem Arbeitnehmer (AN) ohne festen Arbeitsort die Fahrten von der Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück zur Wohnung als Arbeitszeit gelten, wenn diese Fahrten mit der eigentlichen Tätigkeit eine Einheit bilden. Allerdings kann eine tarifvertragliche Regelung (hier: BMTV) eine gesonderte Vergütung für diese Fahrten ausschließen, solange der Mindestlohn gewahrt bleibt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN), ein Wartungsmonteur ohne festen Arbeitsort, begehrt von seinem Arbeitgeber (AG) die Feststellung, dass seine Arbeitszeit mit der Abfahrt von der Wohnung zum ersten Kunden beginnt und mit dem Erreichen der Wohnung nach Besuch des letzten Kunden endet. Er stützt seinen Antrag auf § 611 Abs. 1 BGB (Vergütungspflicht für versprochene Dienste) und argumentiert, dass die Fahrten Teil seiner Arbeitsleistung seien.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat den Feststellungsantrag für zulässig erachtet, da er hinreichend bestimmt sei (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In der Sache hat es festgestellt, dass die Fahrten zum ersten und vom letzten Kunden Arbeitszeit darstellen, da sie mit der eigentlichen Tätigkeit (z. B. Wartungsarbeiten bei Kunden) eine Einheit bilden. Allerdings hat das Gericht die tarifvertragliche Regelung des BMTV (§ 5.1 Abs. 1 Satz 2) bestätigt, die eine gesonderte Vergütung für diese Fahrten ausschließt. Der Arbeitgeber muss die Fahrzeit daher nicht zusätzlich vergüten, solange der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) eingehalten wird.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Arbeitszeitbegriff: Die Fahrten zum ersten und vom letzten Kunden sind als Arbeitszeit anzusehen, weil sie unverzichtbarer Bestandteil der vertraglich geschuldeten Dienstleistung sind (z. B. Aufsuchen von Kunden zur Erbringung von Dienstleistungen). Dies gilt unabhängig davon, ob die Fahrt von der Wohnung oder vom Betrieb aus erfolgt (§ 611 Abs. 1 BGB).
  2. Tarifvertragliche Regelung: Der BMTV sieht vor, dass Fahrten von der Wohnung zum ersten Kunden und zurück nicht gesondert vergütet werden. Diese Regelung ist wirksam, da Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG einen weiten Gestaltungsspielraum haben.
  3. Mindestlohn: Der Anspruch auf Mindestlohn (§ 1 MiLoG) bleibt unberührt. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Gesamtvergütung (inkl. der nicht gesondert vergüteten Fahrzeiten) den gesetzlichen Mindestlohn erreicht. Andernfalls besteht ein Differenzanspruch nach § 3 MiLoG.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 611 Abs. 1 BGB (Vergütungspflicht)
  • § 5.1 Abs. 1 Satz 2 BMTV (Ausschluss gesonderter Vergütung für Fahrten)
  • § 1, § 3 MiLoG (Mindestlohnanspruch)
  • Art. 2 Nr. 1 RiLi 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie, aber keine Regelung zu Entgeltfragen).
KI INHALT
Fahrten von der Wohnung zum ersten Kunden und zurück sind für Montagestammarbeiter ohne festen Arbeitsort Arbeitszeit und vergütungspflichtig, sofern sie arbeitsvertraglich verlangt werden. Tarifvertragliche Regelungen können jedoch eine gesonderte Vergütung ausschließen, solange der Mindestlohn gewahrt bleibt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Montagestammarbeiter
STICHWORT
Umfang der gesetzlichen Vergütungspflicht
Fahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle
Arbeitszeit im Außendienst
FUNDSTELLE
NORM
§ 611 Abs. 1 BGB
§ 2 ArbZG
§ 1 MiLoG
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
§ 256 Abs. 2 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.04.2018
AKTENZEICHEN
5 AZR 424/17
ECLI
LIEFERUNG
04.11.2019
ÄNDERUNG
05.03.2020