Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2004 - 5 K 2526/02 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass die Nichtberücksichtigung eines Firmenwerts bei der Veräußerung eines Unternehmens nicht grundsatzwidrig ist und die Revision daher nicht zugelassen wird. Die Kaufpreisaufteilung im Vertrag wird als maßgeblich angesehen, sofern kein Rechtsfehler vorliegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Steuerpflichtige (Kläger) wendet sich gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), das die Kaufpreisaufteilung in seinem Unternehmenskaufvertrag (ohne Ansatz eines Firmenwerts) akzeptiert hat. Er rügt, dass ein gut gehendes Unternehmen mit Millionenumsatz nicht ohne Firmenwert veräußert werden könne, und stützt sich auf die vermeintliche fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH lehnt die Zulassung der Revision ab. Er bestätigt, dass die Kaufpreisaufteilung im Vertrag maßgeblich ist, sofern keine Rechtsfehler vorliegen. Die Rüge des Klägers, ein Firmenwert müsse angesetzt werden, begründet keine grundsätzliche Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
c) Begründung des Gerichts:
- Ein Firmenwert (Mehrwert über den Substanzwert hinaus) ist einzelfallabhängig und nicht zwingend erforderlich, selbst bei hohem Umsatz oder Kaufpreis.
- Es gibt keinen Rechtssatz, der den Ansatz eines Firmenwerts in solchen Fällen vorschreibt.
- Die Revision kann nicht auf eine angebliche Divergenz zur BGH-Rechtsprechung gestützt werden, da diese nicht ausreichend dargelegt wurde.
- Fehler in der Rechtsanwendung im Einzelfall rechtfertigen keine Revisionszulassung.
Kernaussage: Die vertragliche Kaufpreisaufteilung ist entscheidend, sofern sie nicht rechtlich fehlerhaft ist. Ein Firmenwert muss nicht zwingend angesetzt werden.