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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Berlin, 28.08.2002 - 9 Sa 659/02 – Textilmaschinen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Berlin, 18.02.2002 - 4 Ca 24300/01 - 4 Ca 29950/01 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entschied, dass ein Arbeitnehmer (AN) während des Arbeitsverhältnisses kein Konkurrenzunternehmen gründen oder für dieses werben darf, selbst wenn noch keine Geschäfte abgeschlossen wurden. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung, insbesondere bei leitenden Angestellten, da hier das Vertrauensverhältnis besonders geschützt ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von seinem Arbeitnehmer (AN), einem Niederlassungsleiter, die Einhaltung des arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots. Der AN hatte während des Arbeitsverhältnisses Geschäftspartner des AG zu einem Treffen eingeladen, um sein eigenes Konkurrenzunternehmen vorzustellen. Der AG sieht darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot und kündigt außerordentlich.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Berlin bestätigte, dass der AN gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hat. Die Einladung von Geschäftspartnern des AG zur Vorstellung des eigenen Konkurrenzunternehmens stellt bereits eine verbotene Wettbewerbstätigkeit dar, selbst wenn noch keine Geschäfte abgeschlossen wurden. Dies rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung, da das Vertrauensverhältnis, insbesondere bei einem leitenden Angestellten, schwerwiegend gestört ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ein Wettbewerbsverbot verbietet dem AN jede Tätigkeit, die für den AG Konkurrenz bedeutet, einschließlich Werbung für eigene oder fremde Rechnung im Marktbereich des AG.
  • Vorbereitende Maßnahmen für eine spätere Selbstständigkeit sind nur zulässig, wenn sie keine unmittelbare Beeinträchtigung der Geschäftsinteressen des AG darstellen. Die Kontaktaufnahme mit Kunden oder Geschäftspartnern des AG während des Arbeitsverhältnisses ist bereits ein Verstoß.
  • Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, insbesondere wenn der AN eine hervorgehobene Position innehat und das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist.
  • Die Zwei-Wochen-Frist für die Kündigung beginnt mit der Unterredung, in der der AG Gewissheit über den Verstoß erhält.
KI INHALT
Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses: Arbeitnehmer dürfen keine Konkurrenztätigkeit ausüben, auch nicht durch Kundenwerbung oder Vorbereitungshandlungen, die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers beeinträchtigen. Verstoß kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Textilmaschinen
STICHWORT
fristlose Kündigung
Verstoß gegen Wettbewerbsverbot
Abgrenzung Vorbereitungshandlung / Wettbewerbsverstoß
nach außen werbende Tätigkeit
Unzumutbarkeit, Beginn der Zwei-Wochen-Frist
FUNDSTELLE
NORM
§ 626 BGB
§ 60 HGB
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
LAG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.08.2002
AKTENZEICHEN
9 Sa 659/02
ECLI
ECLI:DE:LAGBEBB:2002:0828.9SA659.02.0A
LIEFERUNG
13.11.2019
ÄNDERUNG
23.06.2026 13:30:58