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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 13.12.2018 - I ZR 51/17

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LG Kiel, Urteil vom 28.03.2017 - 1 S 4/15; AG Kiel, Urteil vom 26.11.2014 - 119 C 168/14

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Maklervertrag durch schlüssiges Verhalten nur unter strengen Voraussetzungen zustande kommt und dass das Widerrufsrecht eines Verbrauchers nach § 312d Abs. 3 BGB a.F. nur erlischt, wenn dieser in Kenntnis seines Widerrufsrechts die vollständige Vertragserfüllung ausdrücklich wünscht. Fehlt die Belehrung über das Widerrufsrecht, bleibt das Widerrufsrecht bestehen – selbst bei vollständiger Erfüllung. Der Makler hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Provision, sondern nur auf Wertersatz, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (Hinweis auf Wertersatzpflicht und ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers) erfüllt sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Makler) verlangt von einem Verbraucher (Mietinteressent) die Zahlung einer Maklerprovision.
  • Der Makler stützt seinen Anspruch auf einen stillschweigend durch schlüssiges Verhalten geschlossenen Maklervertrag (§ 652 BGB), da der Interessent auf ein Inserat mit Provisionshinweis reagiert habe.
  • Der Verbraucher wendet ein, er habe kein Widerrufsrecht erhalten und berufen sich auf § 312d Abs. 3 BGB a.F. (Erlöschen des Widerrufsrechts nur bei ausdrücklichem Wunsch auf vollständige Erfüllung in Kenntnis des Widerrufsrechts).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Ein Maklervertrag kommt nicht allein durch die Entgegennahme von Maklerdiensten zustande. Vielmehr muss der Makler eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er für den Interessenten (und nicht für den Vermieter) tätig wird – z. B. durch ein ausdrückliches Provisionsverlangen im Inserat.
  • Seit dem 1.6.2015 (Bestellerprinzip nach § 2 Abs. 1a WoVermittG) kann ein Mietinteressent durch Bezugnahme auf ein Inserat keinen provisionspflichtigen Maklervertrag mehr schließen.
  • Das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 3 BGB a.F. erlischt nur, wenn der Verbraucher vorher über sein Widerrufsrecht belehrt wurde oder der Makler davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher sein Recht kannte.
  • Fehlt die Belehrung vollständig, bleibt das Widerrufsrecht bestehen – selbst wenn der Vertrag bereits vollständig erfüllt wurde.
  • Bei wirksamem Widerruf hat der Makler keinen Provisionsanspruch, sondern nur einen Wertersatzanspruch (§ 357 Abs. 1, § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F.), wenn er den Verbraucher über die Wertersatzpflicht informiert und dieser der vorzeitigen Leistungserbringung zugestimmt hat.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Stillschweigender Vertragsschluss:

    • An das Zustandekommen eines Maklervertrags durch schlüssiges Verhalten sind strenge Anforderungen zu stellen.
    • Ein eindeutiger Hinweis auf die Provisionspflicht im Inserat kann ein Angebot des Interessenten auf Vertragsschluss darstellen – aber nur vor Einführung des Bestellerprinzips (vor 1.6.2015).
  2. Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 3 BGB a.F.):

    • Die Vorschrift ist Ausdruck des Verbots widersprüchlichen Verhaltens: Ein Verbraucher darf nicht die vollständige Erfüllung in Kenntnis seines Widerrufsrechts wünschen und dann den Vertrag widerrufen.
    • Voraussetzung für das Erlöschen des Widerrufsrechts ist daher, dass der Verbraucher wusste oder wissen musste, dass er ein Widerrufsrecht hat.
    • Die bloße Hinnahme der Leistung reicht nicht aus – es muss eine Aufforderung zur Erfüllung (z. B. Bitte um Besichtigungstermin) vorliegen.
  3. Folgen des Widerrufs:

    • Bei fehlerhafter oder fehlender Belehrung bleibt das Widerrufsrecht bestehen.
    • Der Makler kann keine Provision verlangen, sondern nur Wertersatz, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 312e Abs. 2 BGB a.F.) erfüllt sind.
    • Ein Vertrauen des Maklers auf das Unterbleiben des Widerrufs ist nicht schutzwürdig, wenn die Belehrung vollständig unterblieben ist.
  4. Verwirkung des Widerrufsrechts:

    • Theoretisch denkbar, aber nicht anwendbar, wenn die Widerrufsbelehrung gänzlich fehlt.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 312d Abs. 3 BGB a.F. (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften)
  • § 652 BGB (Maklervertrag)
  • § 2 Abs. 1a WoVermittG (Bestellerprinzip ab 1.6.2015)
  • § 355, § 357, § 346 BGB a.F. (Folgen des Widerrufs)
KI INHALT
Ein Maklervertrag kann stillschweigend geschlossen werden, setzt aber klare Hinweise auf die Provisionspflicht voraus. Das Widerrufsrecht erlischt nicht automatisch bei vollständiger Erfüllung, sondern nur bei ausdrücklichem Wunsch des Kunden *in Kenntnis* seines Widerrufsrechts. Ohne ordnungsgemäße Belehrung bleibt das Widerrufsrecht bestehen, auch bei vollständiger Leistungserbringung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Abschluss eines Maklervertrages
unzulässige Rechtsausübung
Verwirkung
NORM
§ 312 d Abs. 3 BGB 2011
§ 346 BGB
§ 355 Abs. 1 BGB 2011
§ 357 Abs. 1 BGB 2011
§ 652 BGB
Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB
§ 296 a ZPO
§ 531 Abs. 1 ZPO
REDAKTION
Cakmakli/Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.12.2018
AKTENZEICHEN
I ZR 51/17
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:131218UIZR51.17.0
LIEFERUNG
14.11.2019
ÄNDERUNG
13.07.2026 17:09:05