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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 26.07.2019 - 20 U 75/18

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Vorinstanz LG Köln, 09.04.2018 - 26 O 360/16 -; vorangegangen OLG Köln, 29.05.2019 - 20 U 75/18 -; OLG Köln, 25.07.2019 - 20 U 75/18 -; nachfolgend OLG Köln, 03.09.2019 - 20 U 75/18; die Revision beim BGH ist unter dem IV ZR 213/19 anhängig; der Senat hat die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nur im Hinblick auf die Verurteilung zur Auskunftserteilung und den damit verbundenen Fragen zu Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO zugelassen; diesen Rechtsfragen komme grundlegende Bedeutung i. S. v. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, weil deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten sei und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre; bereits jetzt zeichne sich eine diesbezüglich divergierende Rechtsprechung ab

zu der Entscheidung vgl. die Besprechung von Britz/Beyer, VersR 20, 65

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheiden, dass der Versicherungsnehmer (VN) keine Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen (VU) wegen unterlassener Beratung zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung hat, da kein konkreter Beratungsanlass vorlag. Zudem besteht kein Anspruch auf Vorlage von Telefonnotizen nach § 142 ZPO, wohl aber ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO über personenbezogene Daten. Eine Stufenklage oder Zwischenfeststellungsklage wurde als unzulässig abgewiesen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (VN) verlangt von Beklagtem (VU):
  1. Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung der Beratungspflicht (§ 6 Abs. 4 VVG) durch unterlassene Hinweise auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
  2. Herausgabe von Telefonvermerken/Notizen (§ 142 ZPO) als Beweismittel.
  3. Auskunft über personenbezogene Daten (Art. 15 DSGVO).
  4. Zwischenfeststellung zur Auskunftspflicht des VU.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Beratungspflichtverletzung verneint:

    • Kein konkreter Anlass für eine Nachberatung (§ 6 Abs. 4 VVG).
    • Die Aufnahme von Policendarlehen oder emotionale Äußerungen des VN (z. B. Weinen) rechtfertigen keine Beratungspflicht.
    • Der VN hat nicht substantiiert dargelegt, wann der Versicherungsvertreter (VV) von gesundheitlichen Problemen wusste.
  2. Kein Anspruch auf Vorlage von Telefonnotizen (§ 142 ZPO):

    • Die gesuchten Daten sind nicht konkret bezeichnet.
    • § 142 ZPO dient nicht der Ausforschung.
  3. Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bejaht:

    • Der VN hat Anspruch auf vollständige Auskunft über alle gespeicherten personenbezogenen Daten (inkl. Gesprächsnotizen).
    • Die DSGVO gilt trotz Inkrafttretens nach erstinstanzlichem Urteil (Rechtsänderung im Berufungsverfahren).
    • Keine Einschränkung wegen Geschäftsgeheimnissen oder wirtschaftlicher Belastung des VU.
  4. Stufenklage und Zwischenfeststellungsklage unzulässig:

    • Der Auskunftsanspruch dient nicht der Bestimmbarkeit eines Schadensersatzanspruchs.
    • Keine Vorgreiflichkeit (§ 256 Abs. 2 ZPO), da der Auskunftsanspruch unabhängig vom Leistungsbegehren ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • Beratungspflicht: Ein Beratungsanlass setzt voraus, dass der Versicherer konkret erkennen kann, dass der VN eine Beratung benötigt. bloße Finanzprobleme oder vage Gesundheitsäußerungen reichen nicht.
  • DSGVO-Auskunft: Der Begriff der personenbezogenen Daten ist weit zu verstehen (inkl. subjektiver Einschätzungen in Notizen). Das VU muss seine Datenverarbeitung DSGVO-konform organisieren.
  • Prozessrecht: Eine Stufenklage scheitert, weil der Auskunftsanspruch nicht der Substantiierung des Schadensersatzanspruchs dient. Eine Zwischenfeststellung ist unnötig, da der Auskunftsanspruch direkt im Endurteil decided werden kann.

Kernaussage: Das OLG Köln bestätigt, dass das VU keine Beratungspflicht verletzt hat, gewährt aber den Auskunftsanspruch nach DSGVO. Prozessuale Hilfsmittel (Stufenklage, Zwischenfeststellung) werden als unzulässig zurückgewiesen.

KI INHALT
Beratungspflicht des Versicherers nur bei konkretem Anlass; keine Beratungspflicht bei Policendarlehen oder emotionalen Äußerungen. Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO auf alle personenbezogenen Daten, auch Telefonnotizen. Keine Stufenklage oder Teilurteil bei unzulässiger Ausforschung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruch eines VN auf Auskunft über personenbezogene Daten
personenbezogene Daten
Zulässigkeit einer Stufenklage
Schadensersatz
FUNDSTELLE
CR 19, 654
DSB 19, 232 LS m.Anm. Schröder
ITRB 19, 224 LS
DSB 19, 232 LS
ArbRB 19, 338
DuD 19, 799 m.Anm. Riemer
NORM
Art. 4 DSGVO
Art. 15 DSGVO
§ 34 BDSG
§ 259 Abs. 2 BGB
§ 260 Abs. 2 BGB
§ 491 BGB
§ 491 a BGB
§ 6 Abs. 4 VVG
§ 6 Abs. 5 Satz 1 VVG
§ 70 VVG
Art. 4 Nr. 1 VO (EU) 2016/679
Art. 15 Abs. 3 VO (EU) 2016/679
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.07.2019
AKTENZEICHEN
20 U 75/18
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2019:0726.20U75.18.0A
LIEFERUNG
14.11.2019
ÄNDERUNG
16.04.2026 18:11:22