n.rkr.; Vorinstanz LG Köln, 09.04.2018 - 26 O 360/16 -; vorangegangen OLG Köln, 29.05.2019 - 20 U 75/18 -; OLG Köln, 25.07.2019 - 20 U 75/18 -; nachfolgend OLG Köln, 03.09.2019 - 20 U 75/18; die Revision beim BGH ist unter dem IV ZR 213/19 anhängig; der Senat hat die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nur im Hinblick auf die Verurteilung zur Auskunftserteilung und den damit verbundenen Fragen zu Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO zugelassen; diesen Rechtsfragen komme grundlegende Bedeutung i. S. v. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, weil deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten sei und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre; bereits jetzt zeichne sich eine diesbezüglich divergierende Rechtsprechung ab
zu der Entscheidung vgl. die Besprechung von Britz/Beyer, VersR 20, 65
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheiden, dass der Versicherungsnehmer (VN) keine Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen (VU) wegen unterlassener Beratung zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung hat, da kein konkreter Beratungsanlass vorlag. Zudem besteht kein Anspruch auf Vorlage von Telefonnotizen nach § 142 ZPO, wohl aber ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO über personenbezogene Daten. Eine Stufenklage oder Zwischenfeststellungsklage wurde als unzulässig abgewiesen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (VN) verlangt von Beklagtem (VU):
- Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung der Beratungspflicht (§ 6 Abs. 4 VVG) durch unterlassene Hinweise auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
- Herausgabe von Telefonvermerken/Notizen (§ 142 ZPO) als Beweismittel.
- Auskunft über personenbezogene Daten (Art. 15 DSGVO).
- Zwischenfeststellung zur Auskunftspflicht des VU.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Beratungspflichtverletzung verneint:
- Kein konkreter Anlass für eine Nachberatung (§ 6 Abs. 4 VVG).
- Die Aufnahme von Policendarlehen oder emotionale Äußerungen des VN (z. B. Weinen) rechtfertigen keine Beratungspflicht.
- Der VN hat nicht substantiiert dargelegt, wann der Versicherungsvertreter (VV) von gesundheitlichen Problemen wusste.
Kein Anspruch auf Vorlage von Telefonnotizen (§ 142 ZPO):
- Die gesuchten Daten sind nicht konkret bezeichnet.
- § 142 ZPO dient nicht der Ausforschung.
Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bejaht:
- Der VN hat Anspruch auf vollständige Auskunft über alle gespeicherten personenbezogenen Daten (inkl. Gesprächsnotizen).
- Die DSGVO gilt trotz Inkrafttretens nach erstinstanzlichem Urteil (Rechtsänderung im Berufungsverfahren).
- Keine Einschränkung wegen Geschäftsgeheimnissen oder wirtschaftlicher Belastung des VU.
Stufenklage und Zwischenfeststellungsklage unzulässig:
- Der Auskunftsanspruch dient nicht der Bestimmbarkeit eines Schadensersatzanspruchs.
- Keine Vorgreiflichkeit (§ 256 Abs. 2 ZPO), da der Auskunftsanspruch unabhängig vom Leistungsbegehren ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Beratungspflicht: Ein Beratungsanlass setzt voraus, dass der Versicherer konkret erkennen kann, dass der VN eine Beratung benötigt. bloße Finanzprobleme oder vage Gesundheitsäußerungen reichen nicht.
- DSGVO-Auskunft: Der Begriff der personenbezogenen Daten ist weit zu verstehen (inkl. subjektiver Einschätzungen in Notizen). Das VU muss seine Datenverarbeitung DSGVO-konform organisieren.
- Prozessrecht: Eine Stufenklage scheitert, weil der Auskunftsanspruch nicht der Substantiierung des Schadensersatzanspruchs dient. Eine Zwischenfeststellung ist unnötig, da der Auskunftsanspruch direkt im Endurteil decided werden kann.
Kernaussage: Das OLG Köln bestätigt, dass das VU keine Beratungspflicht verletzt hat, gewährt aber den Auskunftsanspruch nach DSGVO. Prozessuale Hilfsmittel (Stufenklage, Zwischenfeststellung) werden als unzulässig zurückgewiesen.