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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Kassel, 28.11.2018 - 4 O 213/17

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Berufungsentscheidung OLG Frankfurt/Main, 24.07.2020 - 14 U 220/18 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Kassel entschied, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) einen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten kann, wenn der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Versicherungsnehmers (VN) bei Antragstellung bekannte Vorerkrankungen verschwiegen oder verharmlost hat. Die Anfechtung führt zum Wegfall des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente.


a) Wer will was von wem woraus? Das VU verlangt von der VN (bzw. deren gesetzlichem Vertreter) die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags und verweigert die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Grund ist die arglistige Täuschung (§ 123 BGB) durch den gesetzlichen Vertreter (Vater der VN), der als ehemaliger Versicherungsvertreter (VV) des VU bei der Antragstellung gesundheitliche Vorerkrankungen der VN verschwiegen oder falsch angegeben hat.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht gab dem VU recht und bestätigte die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Die VN hat keinen Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente, da der Vertrag durch die Täuschung von Anfang an nichtig ist.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Anzeigepflicht (§ 19 Abs. 1 VVG):

    • Der VN (bzw. sein gesetzlicher Vertreter) muss alle gefährerheblichen Umstände anzeigen, die für die Risikobewertung des VU relevant sind (z. B. Vorerkrankungen wie Gastritis, Kniebeschwerden oder Rückenschmerzen).
    • Die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters ist maßgeblich (§ 166 Abs. 1 BGB), nicht die der minderjährigen VN.
  2. Falschangaben und Verschweigen:

    • Der Vater der VN (als gesetzlicher Vertreter) gab unvollständige oder verharmloste Angaben zu Vorerkrankungen:
    • Statt wiederkehrender Magenschmerzen, Gastritis und einer Magenbiopsie wurde nur eine „ausgeheilte Magenverstimmung“ angegeben.
    • Kniebeschwerden (femoropatellares Schmerzsyndrom), BWS-Blockaden und LWS-Probleme wurden nicht genannt, obwohl sie in den letzten 5 Jahren auftraten.
    • Als ehemaliger VV des VU kannte der Vater die Risikoprüfungsgrundsätze und wusste, dass diese Vorerkrankungen zu Ausschlussklauseln oder Prämienaufschlägen geführt hätten.
  3. Arglist (§ 123 BGB):

    • Arglist liegt vor, wenn der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt oder für möglich hält.
    • Der Vater behauptete, den Antrag selbst ausgefüllt und den Gesundheitszustand seiner Tochter genau gekannt zu haben. Zudem beglich er Arztrechnungen, was seine Kenntnis der Vorerkrankungen belegt.
    • Die Verharmlosung (z. B. Angabe einer „ausgeheilten Magenverstimmung“ statt Gastritis) zeigt, dass er sich der Gefahrerheblichkeit bewusst war.
  4. Folge:

    • Das VU darf den Vertrag anfechten (§ 123 BGB), wodurch er ex tunc (rückwirkend) nichtig wird. Die VN verliert ihren Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente.

Zusammenfassung in einem Satz: Das Gericht bestätigte die Anfechtung eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrags durch das VU, weil der gesetzliche Vertreter der VN (ein ehemaliger Versicherungsvertreter) bekannte Vorerkrankungen arglistig verschwiegen oder verharmlost hatte, wodurch der Vertrag von Anfang an nichtig ist und kein Rentenanspruch besteht.

KI INHALT
Versicherungsnehmer muss Gefahrumstände anzeigen. Bei minderjährigen VN kommt es auf Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an. Falsche Gesundheitsangaben können arglistige Täuschung sein, besonders bei Versicherungskenntnissen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch das VU
falsche und unvollständige Gesundheitsangaben
Zurechnung von Wissen
Wissen des gesetzlichen Vertreters
Arglist
Berufsunfähigkeitsversicherung
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 166 BGB
§ 19 VVG
§ 20 VVG
§ 22 VVG
REDAKTION
Oberst
GERICHT
LG Kassel
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.11.2018
AKTENZEICHEN
4 O 213/17
ECLI
LIEFERUNG
05.12.2019
ÄNDERUNG
21.04.2021