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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 10.11.1955 - 2 AZR 591/54

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass der Arbeitgeber (AG) den Arbeitnehmer (AN) während des bestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich beschäftigen muss, da eine dauerhafte Freistellung unter Lohnfortzahlung ohne Zustimmung des AN dessen Menschenwürde (Art. 1 GG) und freie Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 GG) verletzt. Eine Ausnahmesituation liegt nur bei vorübergehender Freistellung (z. B. während der Kündigungsfrist) oder bei Vorliegen besonderer, schutzwürdiger Interessen des AG vor.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) die Beschäftigung gemäß dem Arbeitsvertrag. Der AG möchte den AN hingegen von der Arbeit freistellen, ohne den Vertrag zu kündigen (z. B. wegen angeblicher Leistungsmängel). Rechtliche Grundlage: Arbeitsvertrag, Grundrechte (Art. 1, 2 GG), personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis des Arbeitsverhältnisses.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt:

  1. Beschäftigungspflicht: Der AG muss den AN grundsätzlich beschäftigen, sofern der Arbeitsvertrag den Tätigkeitsbereich genau definiert.
  2. Keine einseitige Freistellung: Eine dauerhafte Freistellung unter Lohnfortzahlung ohne Zustimmung des AN ist unzulässig.
  3. Ausnahmen: Nur vorübergehend (z. B. nach Kündigung bis Vertragsende) oder bei besonderen, sorgfältig zu prüfenden Interessen des AG möglich.
  4. Keine Ablehnung der Beschäftigung nach unwirksamer Kündigung: Wenn eine Kündigung als sozial ungerechtfertigt für unwirksam erklärt wurde, darf der AG die Beschäftigung nicht aus denselben Gründen verweigern.

c) Begründung des Gerichts:

  • Persönlichkeitsschutz (Art. 1, 2 GG): Das Arbeitsverhältnis erfasst die ganze Person des AN und prägt seine Würde. Ein „Zwang zum Nichtstun“ durch langfristige Freistellung beeinträchtigt diese Würde und die Entfaltung der Persönlichkeit.
  • Berufliche und soziale Bedeutung: Der AN verliert durch Nichtbeschäftigung den Status als vollwertiges Mitglied der Berufsgemeinschaft. Gesellschaftlich wird unbezahlte Arbeit oft als „unverdienter Lohn“ wahrgenommen, was den AN stigmatisiert.
  • Berufliche Entwicklung: Ohne Tätigkeit kann der AN seine Fähigkeiten nicht erhalten oder weiterentwickeln.
  • Besondere Betroffenheit von Führungskräften: Bei leitenden Angestellten entsteht durch Freistellung schnell der Eindruck mangelnder Leistung, was deren Reputation schädigt.
  • Treupflicht und Grundrechte: Der AG hat nicht nur vertragliche, sondern auch verfassungsrechtliche Pflichten, die Würde des AN zu achten.

Relevante Rechtsquellen:

  • Grundgesetz (Art. 1, 2 GG)
  • BGHZ 12, 338 (Verweis auf vorangegangene Rechtsprechung)
  • Arbeitsvertragliche Abreden zur Tätigkeitsbeschreibung
KI INHALT
Arbeitgeber können Arbeitnehmern nicht einseitig andere Tätigkeiten oder Arbeitsplätze zuweisen. Die Beschäftigungspflicht ergibt sich aus dem Persönlichkeitsschutz (Art. 1, 2 GG). Freistellung unter Lohnfortzahlung ist nur vorübergehend oder bei besonderem Interesse des Arbeitgebers zulässig. Eine dauerhafte Freistellung beeinträchtigt die Würde und Persönlichkeitsentfaltung des Arbeitnehmers.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Freistellung
Suspendierung von der Tätigkeit für den Zeitraum der Kündigungsfrist
FUNDSTELLE
BAGE 2, 221
BArbBl. 57, 11
AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht m.Anm. Hueck
AR-Blattei, Entscheidung 3 zu Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers
SAE 56, 145
ArbuR 57, 217
EzA Nr. 1 zu § 611 BGB
AR-Blattei ES 440 Nr. 3
ArbGeb. 56, 135
ARSt. 56, 375
AuR 57, 217
WissuWir. 57, 192 LS
BB 56, 141
BB 56, 176
DB 56, 114
DB 56, 124
BlStSozArbR 56, 111
EntschKalender 56 VI 153
EntschKalender 56 VI 187
JZ 56, 184
KSchG § 1 Abs. 1 Nr. 189 LS
PersVerk. 56, 98
PraktArbR 59
PrdK 56, 17 LS
RdA 56, 119
SAE 56 S. 145
SozBA 56 Rechtspr. S. 60 LS
WA 56, 46
FHArbSozR 3 Nr. 2115
FHArbSozR 3 Nr. 1638
FHArbSozR 3 Nr. 1648
FHArbSozR 4 Nr. 2125
FHArbSozR 4 Nr. 2132
FHArbSozR 4 Nr. 2757
FHArbSozR 4 Nr. 138
FHArbSozR 6 Nr. 1468
FHZivR 5 Nr. 4177
FHZivR 5 Nr. 4233
FHZivR 5 Nr. 4243
FHOeffR 7 Nr. 2194
FHOeffR 7 Nr. 2152
NORM
Art. 1 GG
Art. 2 GG
§ 611 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.11.1955
AKTENZEICHEN
2 AZR 591/54
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
17.12.2019