VERFAHRENSINFORMATIONEN
Vorinstanz LG Mühlhausen, 08.06.2018 - 6 O 751/13 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, ein Zulassungsgrund bestehe nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO), die Rechtssache betreffe die rechtliche Bewertung und Beweiswürdigung in einem Einzelfall auf der Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze; auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts sei eine Befassung des Revisionsgerichts nicht erforderlich; nachfolgend BGH, 20.11.2019 - VII ZR 112/19 - (Nichtannahmebeschluss)