n.rkr.; Berufungsentscheidung LAG Hamm, 07.06.2017 - 14 Sa 936/15 -; nachfolgend BAG, 29.08.2017 - 9 AZN 559/17 -; BAG, 15.11.2017 - 2 AZN 554/17
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Paderborn hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) in diesem Fall kein Arbeitnehmer (AN) ist, da keine persönliche Abhängigkeit oder Weisungsgebundenheit vorliegt. Die Möglichkeit, eigene Arbeitszeiten durch Belegt-Mitteilungen zu gestalten, spricht gegen ein Arbeitsverhältnis.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis zum Unternehmer (U, Callcenter-Betreiber) besteht, um Kündigungsschutz nach dem KSchG geltend zu machen. Der HV stützt sich auf die tatsächliche Durchführung des Vertrages, die seiner Meinung nach eine Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des U zeigt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Paderborn hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Der HV ist als selbstständiger Handelsvertreter einzustufen, da keine persönliche Abhängigkeit oder Weisungsgebundenheit besteht.
c) Begründung des Gerichts:
- Keine zeitliche Weisungsgebundenheit: Der HV konnte durch Belegt-Mitteilungen selbst bestimmen, an welchen Tagen er Termine wahrnimmt. Die 21-Tage-Vorlaufzeit für Änderungen dient lediglich der Planungssicherheit und schränkt die Freiheit nicht ein.
- Urlaubsregelung: Die Vereinbarung, Urlaub abzustimmen, ändert nichts an der Selbstständigkeit, da der HV durch Belegt-Mitteilungen Urlaub frei gestalten konnte.
- Dienstkleidung: Das Tragen von Dienstkleidung deutet nicht auf Weisungsgebundenheit hin, sondern dient nur der Zuordnung zum Unternehmen.
- Tatsächliche Durchführung vor Vertragsgestaltung: Selbst wenn der Vertrag als HVV bezeichnet wird, ist die tatsächliche Praxis maßgeblich. Hier zeigte sich, dass der HV seine Arbeitszeit selbst organisieren konnte.
Rechtliche Grundlagen:
- Definition des AN nach BAG: Weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit.
- Abstellen auf die tatsächliche Durchführung (BAG, 11.06.2003 - 5 AZR 43/02).
- Keine Einbindung in die Arbeitsorganisation des U, da der HV seine Termine selbst steuern konnte.
Zusammenfassung der Kernaussage: Der HV ist kein Arbeitnehmer, weil er seine Arbeitszeit und -organisation weitestgehend frei gestalten konnte. Die formale Vertragsbezeichnung als HVV entspricht damit der tatsächlichen Rechtslage.