Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Düsseldorf, 30.11.2012 - 39 O 74/11 – Jeans –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zur Anwendung des deutschen Handelsvertreterrechts bei der Vereinbarung eines Drittstaatenrechts vgl. Heinicke, ZVertriebsR 13, 275; Emde, ZVertriebsR 14, 218, 226

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass ein Handelsvertreter (HV) Anspruch auf einen detaillierten Buchauszug über alle von ihm vermittelten oder angebahnten Geschäfte in seinem zugewiesenen Bezirk hat. Zudem sind Schiedsgerichts- und Rechtswahlklauseln im Handelsvertretervertrag (HVV), die zum Nachteil des HV von zwingendem EU- und deutschem Recht abweichen, unwirksam.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Ein Handelsvertreter (HV), der Jeans und Bekleidung für einen Unternehmer (U) vertreibt.
  • Will was: Einen Buchauszug über alle Geschäfte in seinem Bezirk (bestimmte Postleitzahlgebiete) zwischen 01.01.2009 und 21.06.2011, die durch seine Tätigkeit zustande kamen oder angebahnt wurden. Der Auszug muss detaillierte Angaben (z. B. Auftragsdatum, Kundendaten, Rechnungsbeträge, Zahlungseingänge) enthalten.
  • Von wem: Vom Unternehmer (U).
  • Woraus: Aus § 87 Abs. 3 HGB, der dem HV einen Anspruch auf Buchauszug gewährt, um seine Provisionsansprüche prüfen zu können.

Zusätzlich geht es um die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln im HVV:

  • Der HV wendet sich gegen eine Schiedsgerichtsvereinbarung (Streitigkeiten sollen in der Schweiz nach Schweizer Recht entschieden werden) und eine Rechtswahlklausel (Schweizer Recht soll anwendbar sein).
  • Begründung: Diese Klauseln umgehen zwingende Schutzvorschriften des EU- und deutschen Rechts (insbesondere Art. 17, 18 RiLi 86/653/EWG und § 89b HGB zum Ausgleichsanspruch des HV).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Buchauszugsanspruch:

    • Der HV hat Anspruch auf einen detaillierten Buchauszug über die von ihm vermittelten oder angebahnten Geschäfte in seinem Bezirk.
    • Der Auszug muss die im Antrag aufgeführten Angaben enthalten (z. B. Auftragsdetails, Kundendaten, Zahlungsstatus).
    • Einschränkung: Der Anspruch beschränkt sich auf Geschäfte, für die dem HV Provision zusteht (da er kein Bezirksvertreter i. S. d. § 87 Abs. 2 HGB ist).
  2. Unwirksamkeit der Vertragsklauseln:

    • Die Schiedsgerichtsvereinbarung (Ziffer 20 HVV) ist unwirksam, weil sie den Schiedsrichter an vertragliche Regelungen bindet, die gegen zwingendes EU-Recht verstoßen (z. B. Beschränkung des Ausgleichsanspruchs auf 50 % des Schweizer Maximums).
    • Die Rechtswahlklausel (Ziffer 21 HVV, Schweizer Recht) ist unwirksam, da sie dazu führt, dass der Ausgleichsanspruch des HV nach Schweizer Recht (Art. 418u OR) niedriger ausfällt als nach deutschem/EU-Recht (§ 89b HGB).
    • Die Gerichtsstandsvereinbarung (Schweiz) ist unwirksam, weil ein Schweizer Gericht voraussichtlich Schweizer Recht anwenden und damit die Schutzvorschriften der EU-Richtlinie nicht beachten würde.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Buchauszug:

    • Der HV ist kein Bezirksvertreter nach § 87 Abs. 2 HGB, da die bloße Zuweisung eines Vertragsgebiets ohne Kundenschutzabrede (z. B. Alleinvertretung oder Provisionsanspruch für alle Geschäfte im Bezirk) nicht ausreicht.
    • Der Buchauszug ist auf die vom HV vermittelten/angebahnten Geschäfte zu beschränken, da ihm nur für diese Provision zusteht.
  2. Unwirksamkeit der Klauseln:

    • Zwingendes Recht: Die RiLi 86/653/EWG (insbesondere Art. 17, 18) und § 89b HGB sehen einen Ausgleichsanspruch vor, von dem nicht zum Nachteil des HV abgewichen werden darf (Art. 19 RiLi, § 89b Abs. 4 HGB).
    • Schweizer Recht vs. deutsches Recht:
    • Nach § 89b HGB beträgt der Ausgleichsanspruch maximal eine Bruttojahresprovision.
    • Nach Schweizer Recht (Art. 418u OR) wird die Nettoprovision zugrunde gelegt und sind Kosten des HV abzuziehen → der Anspruch fällt damit niedriger aus.
    • Schiedsgericht: Der Schiedsrichter ist an die vertraglichen Regelungen gebunden und müsste daher Schweizer Recht anwenden, was die Schutzvorschriften unterläuft.
    • Gerichtsstand Schweiz: Es besteht die naheliegende Gefahr, dass ein Schweizer Gericht EU-Recht nicht anwendet (OLG München, WM 2006, 1556).

Rechtliche Grundlagen:

  • § 87 Abs. 3 HGB (Buchauszugsanspruch)
  • § 87 Abs. 2 HGB (Bezirksvertreter)
  • § 89b HGB (Ausgleichsanspruch)
  • RiLi 86/653/EWG (EU-Handelsvertreterrichtlinie, Art. 17–19)
KI INHALT
"Urteil: Handelsvertreter hat Anspruch auf detaillierten Buchauszug über vermittelte Geschäfte. Schieds- und Gerichtsstandsklauseln sowie Schweizer Recht unwirksam, da sie zwingendes EU-/deutsches Recht umgehen. Keine Bezirksvertretung ohne Kundenschutzabrede."
ENTSCHEIDUNGSNAME
Jeans
STICHWORT
Rechtswahlklausel
Schiedsgerichtsvereinbarung
unzulässige Rechtswahl in einem HVV ohne Auslandsberührung
Obligationenrecht
Inhalt des Buchauszugs bei einem HV
Bekleidungsvertreter
Textilvertreter
Bezirksvertreter
Anforderungen an die Bezirkszuweisung
Alleinvertretung
stillschweigende Kundenschutzabrede
unzulässige Umgehung zwingender Vorschriften des Handelsvertreterrechts
Vereinbarung des Vertragsgebiets keine Bezirkszuweisung
Einräumung eines Alleinvertretungssrechts keine Zuweisung eines Kundenkreises oder Bezirks
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
Art. 418 a OR
Art. 17 RiLi 86/653/EWG
Art. 18 RiLi 86/653/EWG
Art. 19 86/653/EWG
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
LG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.11.2012
AKTENZEICHEN
39 O 74/11
ECLI
ECLI:DE:LGD:2012:1130.39O74.11.00
LIEFERUNG
18.03.2020
ÄNDERUNG
20.03.2026 15:06:42