VERFAHRENSINFORMATIONEN
Vorinstanz LG Stuttgart, 03.08.2011 - 39 O 19/10 KfH -; LG Stuttgart, 03.08.2011 - 39 O 19/10 KfH -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen; die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Revisionsgerichts; es handele sich um eine Entscheidung aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls, die mit den Vorgaben des BGH in Einklang stehe