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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Saarbrücken, 06.09.2018 - 14 O 229/17 -; der Senat hat Revision hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Auszahlung der Erlebensfallleistung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere; die von ihm im Anschluss an die Entscheidungen des BGH zur Pfändung künftiger Forderungen verneinte Frage, ob das Verfügungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG eine Abtretung des künftigen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall erfasst, sei bislang höchstrichterlich nicht ausdrücklich entschieden und vom OLG Koblenz (12.10.2012 - 10 U 1151/11 - Juris) abweichend vom Senat entschieden worden

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer (VN) einer Direktversicherung zur Altersvorsorge künftige Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (z. B. Erlebensfallleistung) wirksam sicherungshalber an einen Dritten abtreten kann, selbst wenn diese erst nach Eintritt des Versicherungsfalls fällig werden. Das Verfügungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG steht einer solchen Abtretung nicht entgegen, da es nur vorzeitige Verfügungen (vor Fälligkeit) verbietet, nicht jedoch Verfügungen über zukünftige, erst später fällige Ansprüche.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte:

  • VN (Versicherungsnehmer): Ein Arbeitnehmer (AN), der Inhaber einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorgung ist.

  • Dritter (Zessionar): Ein Gläubiger (z. B. Bank), dem der VN seine Ansprüche aus der Direktversicherung sicherungshalber abtritt, um ein Darlehen abzusichern.

  • Versicherer (VU): Das Versicherungsunternehmen, das die Direktversicherung führt.

  • Streitgegenstand: Der VN hatte seine "bestehenden und künftig entstehenden Forderungen" aus der Direktversicherung an einen Dritten abgetreten. Der Versicherer und ggf. der VN selbst bestritten die Wirksamkeit dieser Abtretung mit der Begründung, sie verstoße gegen das Verfügungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, das Verfügungen über Ansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge beschränkt.


b) Was hat das Gericht entschieden?

Das OLG Saarbrücken hat die Wirksamkeit der Abtretung künftiger Ansprüche (insbesondere der Erlebensfallleistung) bejaht und festgestellt:

  1. § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG verbietet nur vorzeitige Verfügungen (z. B. Abtretung des Rückkaufswerts vor Fälligkeit), nicht jedoch Verfügungen über Ansprüche, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalls fällig werden.
  2. Eine Sicherungsabtretung künftiger Forderungen (z. B. zur Absicherung eines Darlehens) ist zulässig, solange der VN im Zeitpunkt der Abtretung Versicherungsnehmer ist und kein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten eines Dritten besteht.
  3. Die Abtretung scheitert nicht an mangelnder Bestimmtheit, selbst wenn sie pauschal "alle bestehenden und künftigen Forderungen" umfasst.
  4. Die Pfändbarkeit solcher künftiger Ansprüche (z. B. durch Gläubiger) ist mit der Abtretbarkeit gleichzusetzen – beide sind nicht vom Verfügungsverbot erfasst.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG:

    • Die Norm soll verhindern, dass der AN die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung vorzeitig liquidiert (z. B. durch Rückkauf) und damit den Versorgungszweck vereitelt.
    • Sie schützt nur die Anwartschaft selbst, nicht jedoch später fällige Leistungen (z. B. Erlebensfallleistung), da diese keine Anwartschaft mehr, sondern ein Vollrecht darstellen.
  2. Abgrenzung zu vorzeitigen Verfügungen:

    • Das Verfügungsverbot gilt nicht für Ansprüche, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalls fällig werden (z. B. Auszahlung im Erlebensfall).
    • Der Rückkaufswert (vor Fälligkeit) und die Erlebensfallleistung (nach Fälligkeit) sind rechtlich getrennte Ansprüche – nur ersterer unterfällt dem Verbot.
  3. Gleichbehandlung von Abtretung und Pfändung:

    • Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BGH, wonach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG keine Unterschiede zwischen Abtretung und Pfändung macht.
    • Da die Pfändung künftiger Forderungen (nach Fälligkeit) zulässig ist, muss dies auch für die Sicherungsabtretung gelten.
  4. Kein Verstoß gegen § 1365 BGB (Gesamtvermögensverfügung):

    • Die Abtretung der Direktversicherungsansprüche stellt keine Verfügung über das Vermögen im Ganzen dar, solange der VN weitere Vermögenswerte besitzt (hier: Inhaber eines Autohauses).
  5. Keine Schadensersatzpflicht des Versicherers:

    • Der Versicherer hatte fälschlich die Unwirksamkeit der Abtretung behauptet.
    • Da die Rechtslage bis zur BGH-Entscheidung 2010 unklar war, kann dem Versicherer kein Verschulden vorgeworfen werden.

Kernaussage:

Die Sicherungsabtretung künftiger Ansprüche aus einer Direktversicherung (z. B. zur Darlehensabsicherung) ist wirksam, solange die Ansprüche erst nach Eintritt des Versicherungsfalls fällig werden. Das Verfügungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG greift hier nicht ein, da es nur vorzeitige Verfügungen (z. B. Rückkauf) verbietet, nicht jedoch Verfügungen über später fällige Vollrechte.

KI INHALT
Die Sicherungsabtretung künftiger Ansprüche aus einer Direktversicherung ist trotz § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG wirksam, da die Verfügungsbeschränkung nur vorzeitige Verfügungen verbietet.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Direktversicherung
Wirksamkeit der Abtretung von nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig werdenden Leistungsansprüchen
vertragsbegleitende Beratungspflicht des VU
NORM
§ 398 BGB
§ 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG
§ 6 VVG
§ 6 Abs. 4 VVG
§ 6 Abs. 1 VVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Saarbrücken
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.05.2019
AKTENZEICHEN
5 U 75/18
ECLI
ECLI:DE:OLGSL:2019:0508.5U75.18.00
LIEFERUNG
27.04.2020
ÄNDERUNG
13.03.2026 19:31:55