Vorinstanz LG Saarbrücken, 31.01.2012 - 14 O 138/11 -; der Senat hat die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen, die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Saarbrücken entschied, dass der Versicherungsnehmer (VN) keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung beging, als er die Schadenstelle veränderte, nachdem der Versicherungsvertreter (VV) die Schadenstelle besichtigt hatte. Der Versicherer (VU) hätte den VN darauf hinweisen müssen, dass eine weitere Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich sei. Die unterbliebene Belehrung führt zu einer Beweisvereitelung durch den Versicherer, was Beweiserleichterungen für den VN zur Folge hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- VN (Versicherungsnehmer) begehrt Leistung aus der Wohngebäudeversicherung vom VU (Versicherungsunternehmen).
- Der VN hatte die Schadenstelle (z. B. nach einem Wasserschaden) verändert, nachdem der VV des VU diese besichtigt und fotografiert hatte.
- Das VU verweigert die Leistung mit der Begründung, der VN habe gegen die Obliegenheit verstoßen, die Schadenstelle unverändert zu lassen (§ 82 VVG).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Obliegenheit, die Schadenstelle unverändert zu lassen, ist eine spontan zu erfüllende Pflicht, über die keine Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG erforderlich ist.
- Der VN handelte nicht grob fahrlässig, da:
- Das VU in der Schadenanzeige nur verlangte, die Schadenstelle „möglichst bis zur Besichtigung“ unverändert zu lassen.
- Der VV die Schadenstelle besichtigt und dokumentiert hatte.
- Der VV selbst vom Vorliegen des Versicherungsfalls ausging und keine weitere Begutachtung ankündigte.
- Das VU verletzte seine Beratungspflicht nach § 6 Abs. 4 VVG, weil es den VN nicht darauf hinwies, dass eine Sachverständigenbegutachtung noch ausstand und die Schadenstelle daher nicht verändert werden durfte.
- Die Verletzung der Beratungspflicht führt zu einer Beweisvereitelung durch das VU, was Beweiserleichterungen für den VN zur Folge hat.
c) Begründung des Gerichts:
Keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung des VN:
- Der VN durfte nach der Besichtigung durch den VV davon ausgehen, dass alle notwendigen Nachweise erbracht waren.
- Der VV als Erfüllungsgehilfe des VU hätte erkennen müssen, dass eine dringende Instandsetzung (z. B. wegen weiterem Wassereintritt) notwendig war, was eine Veränderung der Schadenstelle erforderte.
Pflichtverletzung des VU (§ 6 Abs. 4 VVG):
- Das VU war verpflichtet, den VN klar darauf hinzuweisen, dass die Schadenstelle erst nach einer Sachverständigenbegutachtung verändert werden durfte.
- Die bloße Aufforderung zur Einholung von Kostenvoranschlägen reichte nicht aus.
Beweiserleichterung für den VN (§ 6 Abs. 5 VVG, Beweisvereitelung):
- Da das VU durch die unterbliebene Belehrung Beweismöglichkeiten vereitelt hat, darf der VN nicht die volle Beweislast tragen.
- Es wäre unbillig, wenn sich das VU durch eigene Pflichtverletzung seiner Leistungspflicht entziehen könnte.
Rechtsfolgen:
- Der VN ist so zu stellen, als hätte er auf eine korrekte Beratung reagiert.
- Das Gericht gewährt Beweiserleichterungen, da der Schutzzweck der Beratungspflicht gerade darin bestand, dem VN den Beweis des Versicherungsfalls zu ermöglichen.